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  DGfM -> Publications -> DGfM-Mittlg -> Mai 1996 -> Aufwandsentschädigung
   
   
 

6. Jahrgang, Nr. 1 (Mai 1996)
Beilage zur Zeitschrift für Mykologie

DGfM-Mitteilungen

für Pilzsachverständige (Pilzberater),
Mitarbeiter der PILZKARTIERUNG 2000,
pilzkundliche Arbeitsgemeinschaften und Vereine,
sowie für alle DGfM-Mitglieder

 
 

Aufwandsentschädigung für Pilzberater

Beiträge von Georg Müller und Harry Andersson

1. Pilzvergiftungsaufnahmebogen mit Musterrechnung

Harry Andersson und mir ist es ein besonderes Anliegen für die DGfM - Mitglieder diese Beiträge zu veröffentlichen. Letztes Jahr sandte mir Harry Andersson seinen Entwurf eines Pilzvergiftungsaufnahmebogens und seiner Abrechnung zu. Einige Wochen später erhielt ich die Aufnahme- und Abrechnungsbögen von Bernt Grauwinkel und Axel Schilling. Dieses regte mich an, einen einheitlichen Aufnahme- und Rechnungsbogen für die Pilzvergiftungsbearbeitung zu erstellen. Zugleich bat ich Harry Andersson seinen 1994 gehaltenen Vortrag (Pilzvergiftung, Aufnahme, Abrechnung, Rechtsgrundlagen) zu überarbeiten und mit zu veröffentlichen, so daß eine komplette Arbeitsgrundlage für die Aufnahme und Bearbeitung im Vergiftungsfall nun vorhanden ist.

Die Abrechnungs- und Vergiftungsaufnahmebögen sollten möglichst nicht mehr als eine DIN A 4 Seite beanspruchen und zugleich alle für die Aufnahme bzw. Abrechnung dienlichen Daten übersichtlich enthalten. Die Abrechnung konnte so gleich auf die Rückseite des Aufnahmebogens integriert werden. Dieses hat sich in der Praxis als sehr nützlich erwiesen, bei Bedarf sind alle Daten auf einem Blatt. Bevor ich zu der Erläuterung der beiden Bögen komme, noch einige persönliche Anmerkungen:

Viele der Erfahrungen von Harry Andersson im zweiten Abschnitt dieser gemeinsamen Veröffentlichung können kaum treffender beschrieben werden, und sind auch meine Meinung zu diesem Thema. Es kann nicht sein, daß wir für unsere Hilfestellung, sei es bei Pilzvergiftungen, Beratungen (Pilzkörbeschau) usw. keine müde Mark bekommen, bzw. auch nicht fordern. Auch ich habe anfangs für die Beratung von Krankenhäusern und sonstigen Institutionen kein Geld genommen, dieses hat sich aber seit einigen Jahren grundlegend geändert. Allerdings nehme ich schon seit fast 20 Jahren ein kleines Entgeld für die Durchsicht von Pilzkörben. Anfangs sind es 2 DM je Beratung gewesen, in diesem Jahr (1996) sind es 5 DM. Wer unser Wissen, das wir in jahrelanger mühseliger Arbeit uns erarbeitet haben, nutzen möchte, der soll uns auch angemessen entlohnen. Erinnern möchte ich auch an die ja so gerne von den Behörden in Anspruch genommenen, kostenlos von uns zur Verfügung gestellten Pilzkartierungen. Für die gleiche Arbeit werden entsprechende gewerbliche Anbieter großzügig für die Erfassung von Daten von den gleichen Behörden entlohnt. Jeder von uns weiß, was ein Mikroskop und die erforderliche Fachliteratur kostet, zusätzlich kommt der Zeitaufwand für unsere Forschungen sowie Weiterbildung während unserer Freizeit dazu. Daher habe ich mündlich beantragt, daß der Vorstand der DGfM sich mit einer Gebührenordnung für Pilzsachverständige (die ich z.Zt. erarbeite) und dem Pilzsachverständigenstatus befaßt. Hier erwarte ich auch eine rege und konstruktive Diskussion innerhalb der DGfM. Bitte schreiben Sie mir oder dem Vorstand Ihre Meinung zu diesem Thema.

Handhabung des Pilzvergiftungsaufnahmebogens (Verhalten bei Vergiftungsfällen):

Ein Pilzaufnahmebogen sollte schematisch und unkompliziert aufgebaut sein, so daß ein jeder Sachverständiger hiermit arbeiten kann. Ich denke, daß mein Entwurf diese Kriterien erfüllt. Grundsätzlich ist es doch so, daß ein Arzt im Vergiftungsfall uns anruft und möglichst noch am Telefon ein Ergebnis von uns haben möchte. Dieses ist aber grundsätzlich in keinem Fall möglich, eine Beratung am Telefon, ohne daß wir den oder die Pilze gesehen und geprüft haben ist unseriös, gefährlich und den Pilzsachverständigen der DGfM in keinem Fall gestattet. Auch wenn wir es noch so gut meinen, wir müssen bedenken, daß Laien ohne jegliche Vorkenntnisse am anderen Ende der Telefonleitung sind, die uns wesentliche Merkmale nicht mitteilen können. Daher ist auch dieser Aufnahmebogen so wichtig. Jeder hat Verständnis dafür, daß wir erst einmal bestimmte Daten erhalten müssen um die "Arbeit" zu beginnen. Unterbrechen Sie ruhig den Anrufer und bitten Sie erst einmal um die erforderlichen Daten wie, z.B. Name des Meldenden der Institution usw. Es ist hier jeweils ein Leerbogen zum Kopieren und ein ausgefüllter Musterbogen abgebildet. Da dieser größtenteils selbst erklärend ist, erübrigt sich eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Spalten. Beachten Sie aber bitte, daß auch wirklich alle Felder und Spalten ausgefüllt werden. Nur so wird der Bogen eine wirkliche Hilfe für Sie sein. Beachten Sie auch unbedingt die Anmerkungen in dem Bogen.

Gehen Sie Punkt für Punkt mit Ihrem Gesprächspartner der Reihe nach die Spalten des Erfassungsbogens durch, bis Sie an der Spalte "Makroskopische Begutachtung" angekommen sind.

Nachdem Sie die Anschrift sowie das Datum und die Uhrzeit in den Aufnahmebogen eingetragen haben, wird es Zeit, den Gesprächspartner darauf aufmerksam zu machen, daß unsere qualifizierte Beratung Ihn Geld kostet, daher gibt es in dem Bogen die Spalte "Hinweis auf entstehende Kosten". Sollten Sie den Hinweis auf Kostenersatz nicht geben, kann es dazu führen, daß Sie für Ihre Mühe keinen Pfennig bekommen, da Ihr Gesprächspartner nicht unbedingt davon ausgehen muß, daß Ihre Dienste nicht kostenfrei sind. Nun kommt der Abschnitt Patientendaten, der wohl nicht weiter erläutert werden muß. Sollten mehrere Personen von den Pilzen gegessen haben, machen Sie darauf aufmerksam, daß diese umgehend benachrichtigt werden müssen. Die Spalte Symptome beinhaltet die häufigsten Symptome bei Pilzvergiftungen. Aufgrund der Latenzzeit und der Symptome ist es unter Umständen möglich, bei Pilzvergiftungen die Pilzgattung einzugrenzen. Die entsprechenden Symptome unterstreichen Sie oder tragen diese, soweit nicht aufgeführt, ein.

In der Spalte "Weitere Maßnahmen" steht der Hinweis "Reste sicherstellen, Proben liefern". Veranlassen Sie, daß alle Pilzreste umgehend Ihnen angeliefert werden. Es ist unbedingt erforderlich, daß wirklich alle Proben (evtl. auch Erbrochenes, Mageninhalte usw.) geliefert werden. In keinem Fall darf die Anlieferung durch Angehörige oder gar Betroffene, auch nicht durch gute Bekannte, erfolgen. Welche Folgen es haben kann, wenn z.B. ein übernervöser Vater, dessen Kind gerade mit Vergiftungserscheinungen in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, den Pilztransport übernimmt, ist wohl jederman bewußt. Daher der eiserne Grundsatz: "kein Transport durch Angehörige oder einen sonstigen Betroffenen". Der Transport durch die Polizei hat sich am besten bewährt und sollte in Anspruch genommen werden. Um einen ersten Eindruck der betreffenden Pilzart zu bekommen sollten wir, falls möglich, schon telefonisch mit dem Betroffenen eine Kurzbeschreibung der Art, wie sie in den nächsten Spalten aufgeführt ist, anfertigen. In der nächsten Zeile werden die Begleitbäume, das Substrat und der Standort der Pilze eingetragen.

Die Beschreibung der Art sollte am Telefon selbstverständlich nur für uns eine Hilfestellung sein, in keinem Fall soll sie dazu verleiten, irgendwelche Rückschlüsse dem Telefonpartner jetzt schon mitzuteilen, auch wenn dieser noch so drängt. Nochmals in keinem Fall eine Auskunft geben, auch wenn die Beschreibung noch so treffend sein kann, wenn Sie die Pilze nicht vorher gesehen und geprüft haben.

In dem Abschnitt Makroskopische Begutachtung wird notiert was angeliefert wurde, die Stückzahl und die für die makroskopische Untersuchung aufgewendete Zeit. Falls die Arten jetzt schon bestimmt werden konnten, werden in den nächsten Spalten die entsprechenden Arten eingetragen.

Das gleiche wird bei der Mikroskopischen Begutachtung wiederholt. Sollte der Platz in diesem Bogen nicht ausreichen, so legen Sie einen zweiten Bogen an. In fast 100 % der Fälle wird aber der Bogen ausreichend sein. Falls noch andere Mikromerkmale außer den Sporen zur Artbestimmung wichtig sind, notieren Sie diese stichwortartig in der Spalte "Sonstige Mikromerkmale". Unter Bemerkung notieren Sie sonstige Auffälligkeiten. Anschließend notieren Sie die festgestellten Art(en). Kreuzen Sie in der nächsten Spalte Verträglichkeit das jeweilige Kästchen an. Die Einteilung habe ich in 6 Stufen, angelehnt an Flammer S. 9, vorgenommen. Nun sind wir in der Spalte Abschlußgespräch mit dem Arzt. Erst jetzt führen Sie das Abschlußgespräch mit dem Arzt, vergessen Sie nicht das Datum und die Uhrzeit einzutragen. Kreuzen Sie an, ob ein schriftlicher Bericht gewünscht wird (was im Interesse des Arztes sein sollte) oder nicht. Falls die Pilzreste aufbewahrt werden sollen, tragen Sie das Datum, bis zu welchem Zeitpunkt diese aufbewahrt werden sollen, in der entsprechenden Spalte ein. In schweren Vergiftungsfällen bewahren Sie die Pilzreste mindestens einen Monat oder bis zur vollkommenen Genesung des Patienten in einer Tiefkühltruhe auf. Besprechen Sie ausführlich mit dem Arzt Ihr Ergebnis, falls erforderlich weisen Sie den Arzt ausdrücklich auf die Giftigkeit der Pilze hin und notieren Sie dieses unter Bemerkung in dem Bogen. Geben Sie keine Hinweise zu einer Therapie, dieses ist ausschließlich Angelegenheit des behandelnden Arztes und fällt in keinem Fall in unseren Aufgabenbereich.

In den letzten Spalten erfassen Sie Ihr verbrauchtes Material sowie den erforderlichen Zeitaufwand und das Ende ihrer Untersuchung.

Das Rechnungsformular habe ich standardisiert, die entsprechende Erläuterung ist in dem Artikel von Harry Andersson vorhanden und kann somit für diesen Rechnungsbogen verwandt werden.

Der Erfassungs- und der Rechnungsbogen kann von den DGfM Mitgliedern ohne Einschränkung kopiert und verwandt werden. Es ist ratsam beide Bogen auf DIN A4 zu vergrößern, gegen Rückporto können aber auch Originalbögen beim Verfasser bestellt werden.

2. Eine Pilzvergiftung wird gemeldet. Was ist die Arbeit des Pilzsachverständigen wert?

Der nachfolgende Beitrag wurde von mir 1994 in Haldensleben während einer Fortbildung für Pilzsachverständige vorgetragen und soll hier einem größeren Forum zugänglich gemacht werden.

Seit einigen Jahren werde ich von den Krankenhäusern der Stadt Braunschweig und denen der umliegenden Landkreise bei mutmaßlichen Pilzvergiftungen zur Artbestimmung herangezogen; naturgemäß in meiner Freizeit, an Wochenenden abends und nachts. Nachdem ich mehrere Untersuchungen, bei denen u.a. auch Erbrochenes mikroskopiert wurde, kostenlos und für ein gelegentliches "Dankeschön" durchgeführt hatte, Fahrtkosten entstanden waren und auf Wunsch der behandelnden Ärzte auch noch Gutachten über die Ergebnisse anfertigte, begann ich über den materielle Wert meiner Untersuchungen nachzudenken.

Was bringt der Pilzsachverständige in eine Untersuchung ein? Er stellt sein über Jahre mühsam erworbenes Wissen, seine teuer bezahlte Literatur, das Mikroskop, Verbrauchsmaterialien und viel Zeit zur Verfügung, hat Telefon-, Kopier-, Porto- und Fahrtkosten einschließlich des Unfallrisikos, er durchwühlt fremde Mülleimer, begutachtet und mikroskopiert Speisereste oder Mageninhalte. Und damit sein Wissen weiterhin zur Verfügung steht, bildet sich der verantwortungsvolle Pilzsachverständige meist auch noch aus eigener Tasche weiter. Zusätzlicher Negativeffekt: Die Familie wartet so lange, bis die Untersuchung abgeschlossen ist; der geplante Ausflug lohnt nicht mehr, die Theaterkarte ist inzwischen wertlos, weil der Tragödie zweiter Teil sich bereits dem Ende nähert.

Natürlich ist es ein schönes Gefühl "wieder einmal geholfen zu haben", und auch die gelegentliche gesellschaftliche Anerkennung im Lokalteil der Heimatzeitung hebt das Selbstwertgefühl. Trotzdem halte ich eine angemessene Aufwandsentschädigung für angebracht.

Aber auf welcher Grundlage die entstandenen Kosten geltend machen? Nach Gutdünken? Eine eigene Honorarordnung entwerfen? Doch lieber auf eine Entschädigung verzichten? Gesetze, Verordnungen, Satzungen oder andere Regelungen für diese Art Dienstleistung konnte ich nicht finden, stieß aber auf das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Hierin sind alle Entschädigungstatbestände aufgeführt, die bei einer Beratung im Vergiftungsfall entstehen, und in welcher Höhe sie abgerechnet werden können. Dieses Gesetz bietet somit eine Grundlage, alle Tätigkeiten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Untersuchung bei einem Vergiftungsfall nach ihrem materiellen Wert mit immer gleichem, akzeptiertem Maßstab zu beurteilen. Allerdings gilt dieses Gesetz eben nur für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen werden. Der Pilzsachverständige kann es also nur hilfsweise und in analoger Anwendung für seine Beratungstätigkeit im Vergiftungsfall zugrundelegen.

Die Berechnung seiner Leistungen auf der Grundlage dieses Gesetzes sollte der Pilzsachverständige dem anfragenden Institut (Krankenhaus, Notarzt, Gewerbeaufsicht) mitteilen und später auch auf der Rechnung kenntlich machen. Zur Erfassung aller wichtigen Kriterien bei einer Vergiftung, sowie zur exakten Abrechnung habe ich einen zweiseitigen Erfassungsbogen entworfen und ebenfalls in Haldensleben vorgestellt. Diesen hat Georg Müller verfeinert und stellt ihn hier im Abdruck mit Erläuterungen zur Verfügung.

Für das weitere Verständnis benötigen Sie das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1969 (BGBl.I, S.1756), zuletzt geändert durch Artikel 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24.6.1994 (BGBl.I, S.1325). Diese Änderungen sind in den Vortrag im Oktober 1994 noch nicht eingeflossen, wurden aber hier berücksichtigt. Änderungen ergeben sich auch gemäß Einigungsvertrag für die Anwendung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, die ich aber wegen der Übersichtlichkeit hier weggelassen habe und auch in der Praxis ignorieren würde. Sie betreffen die Entschädigungen, bzw. Höchstbeträge. Im folgenden nun die für Sie wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes und ihre Anwendung, wie sie sich in der Praxis bereits mehrfach bewährt hat.

Für Ihre Beratungszeit, Fahrzeit, einschließlich der Wartezeit auf das Untersuchungsmaterial, sowie für das Entwerfen eines vom Arzt gewünschten Gutachtens haben Sie eine bestimmte Zeit gebraucht. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. Diese Zeit können Sie als "erforderliche Zeit" gem. § 3, Abs.2 je nach Schwierigkeitsgrad mit 50 bis 100 DM berechnen.

Die eigentliche Begutachtung, die makroskopische und mikroskopische Untersuchung ist in der Anlage zu § 5 unter Nr.5 als "Untersuchung eines Lebensmittels und dgl." Aufgeführt und wird mit 5 bis 80 DM honoriert. Die dafür gebrauchte Zeit gilt damit als abgegolten. Hier läßt sich gut differenzieren zwischen den Proben

-a) makroskopische Begutachtung von rohen Fruchtkörperresten (Putzreste aus Mülleimer sortieren, evtl. Geruchs- und Kauprobe),

-b) makroskopische Begutachtung von Speisenresten zubereiteter Pilze (Speisenreste aus Topf oder Mülleimer),

-c) mikroskopische Begutachtung roher Pilzfruchtkörper,

-d) mikroskopische Begutachtung der Speisenreste, oder

-e) mikroskopische Begutachtung des Mageninhalts.

Außergewöhnlich umfangreiche Untersuchungen mit einer Entschädigung bis zur Obergrenze von 2000 DM könnten jedoch höchstens z.B. bei einer Massenvergiftung in einem Kinderheim anfallen.

Müssen Sie für die Untersuchung Ihren Arbeitsplatz verlassen und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen für die Zeit keinen Lohn, so können Sie diese Ausfallzeit gem. § 4 in Verbindung mit § 3, Abs.2 als "erforderliche Zeit" in Ihre Berechnungen einbeziehen.

Werden Sie zu "außergewöhnlicher Zeit" (Vorschlag 20.00 bis 6.00 Uhr, Samstag 13.00 bis Sonntag 20.00 Uhr), oder unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. eigene Hochzeit) herangezogen, können Sie die Gesamtentschädigung gem. § 5, Abs.3 um bis zu 65 DM erhöhen.

Nach § 8, Abs.1 werden Ihnen erstattet:

-verbrauchte Stoffe wie Chemikalien, Objektträger, Deckgläser (Vorschlag 5 DM pauschal, falls Sie nicht exakt berechnen können)

-Schreibauslagen für das Gutachten je angefangene Seite 4 DM.

Gem. § 11, Abs.2 werden Ihnen Kopien, die Sie auf Anforderung bzw. Für Ihre Handakte anfertigen, nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes, Anlage 1, zu 1,-DM je Seite erstattet.

Entstandene Fahrtkosten, z.B. vom Arbeitsplatz nach Hause zu Ihrem Mikroskop oder in das Krankenhaus können Sie gem. § 9, Abs. 1 in Verbindung mit Abs.3 mit 0,52 DM pro Kilometer berechnen.

Erstattet werden in diesem Zusammenahng auch andere bare Auslagen, insbesondere Parkgebühren. Ich vermeide jedoch Fahrten mit eigenem PKW soweit möglich, da das eigene Unfallrisiko durch Zeitdruck und gedankliche Beschäftigung mit dem Fall steigt. Je nach Entfernung und vermuteter Dringlichkeit lasse ich mir das zu untersuchende Material mit Taxi, Feuerwehr oder Polizei auch über Kreisgrenzen hinweg bringen.

Sind Ihnen notwendige Kosten entstanden, die im Gesetz nicht genauer bezeichnet sind, können Sie diese Aufwendungen als "sonstige Aufwendungen" gem. § 11 einsetzen.

In § 12 zeigt sich nun die geradezu verschwenderische Großzügigkeit des Staates. Sie dürfen die Gesamtentschädigung auf zehn deutsche Pfennige aufrunden.

Wie könnte eine Rechnung auf der Grundlage dieses Gesetzes aufgebaut sein, und wie könnte ein Gutachten aussehen? In Anlehnung an viele reale Fälle stelle ich Ihnen eine Musterrechnung sowie ein Mustergutachten vor, so wie ich seit einiger Zeit verfahre. Die Rechnungen wurden bisher problemlos akzeptiert, ebenso die Gutachten.

Der Hinweis auf das Gesetz mit der genauen Bezeichnung und der Fundstelle erleichtert dem Rechnungsnehmer die Akzeptanz Ihrer Rechnung.

Lassen Sie dem Rechnungsnehmer genügend Zeit zur Bezahlung. Beachten Sie aber, daß Institutionen (Anm. D. Red..: Genau wie die DGfM!) zum Jahresende einen Rechnungsschluß haben, der um den 15.Dezember herum terminiert ist. Reichen Sie Ihre Rechnung danach ein, erhalten Sie Ihr Geld möglicherweise mit Verzögerung.

Musterrechnung

Mustergutachten

3. Anmerkungen der Schriftleitung:

Die von G.Müller und H.Andersson vorgebrachten Überlegungen waren längst überfällig. Sie bieten Grundlage für Überlegungen und Beschlüsse, die eine einheitliche Handhabung der Pilzberatung und ihrer Abrechnung für das ganze Bundesgebiet mittels Vorstandsbeschluß ermöglichen werden. Alle Pilzberater sollten sich daher mit diesem Kapitel eingehend beschäftigen und ihre Meinung der Schriftleitung (Heinz-J. Ebert) mitteilen.

Daß eine derartige Regelung erforderlich ist, steht sicherlich außer Frage. Um auch eigene Erfahrungen mit einzubringen sei die persönliche Verfahrensweise ebenfalls geschildert:

Ich habe für derartiges bisher nie Geld genommen. Pilzberatungen habe ich privat oder auch - mit Einverständnis aller bisherigen Dienststellenleiter - auf meiner Polizeidienststelle durchgeführt. Im Falle von Pilzvergiftungen oder Verdacht einer solchen wurde ich stets als Polizeibeamter tätig, d.h. während der Dienstzeit gehörte diese Tätigkeit zum Dienst. Bei einer Inanspruchnahme während der Freizeit wurde mir die Zeit auf dem "Überstundenkonto" gutgeschrieben.

Obwohl es sich um gefahrenabwehrende Maßnahmen und somit eigentlich auch um polizeiliche Aufgaben im engeren Sinne handelte, wurde die "normale" Polizeiarbeit zurückgestellt oder mußte von anderen Kollegen erledigt werden, was zum Teil auch Engpässe verursachen konnte.

Bei einer Regelung, wie sie von G.Müller und H.Andersson vorgeschlagen wird, würde ich die "Einsätze" in meiner Freizeit nicht mehr mit Überstundenausgleich verrechnen, sondern ich würde die Zeit pp. wie vorgeschlagen in Rechnung stellen, weil dies der ohnehin personalschwachen Polizeidienststelle förderlich sein würde.

Zusammenfassend sehe ich eine hohe Dringlichkeit für die geforderte und vorgeschlagene Regelung. Alle Pilzsachverständigen sollten sich daher an der hier angebotenen Diskussion beteiligen.

   
     
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