Beiträge von Georg Müller und Harry Andersson
1. Pilzvergiftungsaufnahmebogen
mit Musterrechnung
Harry Andersson und mir ist es ein besonderes Anliegen für die
DGfM - Mitglieder diese Beiträge zu veröffentlichen. Letztes
Jahr sandte mir Harry Andersson seinen Entwurf eines Pilzvergiftungsaufnahmebogens
und seiner Abrechnung zu. Einige Wochen später erhielt ich die Aufnahme-
und Abrechnungsbögen von Bernt Grauwinkel und Axel Schilling. Dieses
regte mich an, einen einheitlichen Aufnahme- und Rechnungsbogen für
die Pilzvergiftungsbearbeitung zu erstellen. Zugleich bat ich Harry Andersson
seinen 1994 gehaltenen Vortrag (Pilzvergiftung, Aufnahme, Abrechnung,
Rechtsgrundlagen) zu überarbeiten und mit zu veröffentlichen,
so daß eine komplette Arbeitsgrundlage für die Aufnahme und
Bearbeitung im Vergiftungsfall nun vorhanden ist.
Die Abrechnungs- und Vergiftungsaufnahmebögen sollten möglichst
nicht mehr als eine DIN A 4 Seite beanspruchen und zugleich alle für
die Aufnahme bzw. Abrechnung dienlichen Daten übersichtlich enthalten.
Die Abrechnung konnte so gleich auf die Rückseite des Aufnahmebogens
integriert werden. Dieses hat sich in der Praxis als sehr nützlich
erwiesen, bei Bedarf sind alle Daten auf einem Blatt. Bevor ich zu der
Erläuterung der beiden Bögen komme, noch einige persönliche
Anmerkungen:
Viele der Erfahrungen von Harry Andersson im zweiten Abschnitt dieser
gemeinsamen Veröffentlichung können kaum treffender beschrieben
werden, und sind auch meine Meinung zu diesem Thema. Es kann nicht sein,
daß wir für unsere Hilfestellung, sei es bei Pilzvergiftungen,
Beratungen (Pilzkörbeschau) usw. keine müde Mark bekommen, bzw.
auch nicht fordern. Auch ich habe anfangs für die Beratung von Krankenhäusern
und sonstigen Institutionen kein Geld genommen, dieses hat sich aber seit
einigen Jahren grundlegend geändert. Allerdings nehme ich schon seit
fast 20 Jahren ein kleines Entgeld für die Durchsicht von Pilzkörben.
Anfangs sind es 2 DM je Beratung gewesen, in diesem Jahr (1996) sind es
5 DM. Wer unser Wissen, das wir in jahrelanger mühseliger Arbeit
uns erarbeitet haben, nutzen möchte, der soll uns auch angemessen
entlohnen. Erinnern möchte ich auch an die ja so gerne von den Behörden
in Anspruch genommenen, kostenlos von uns zur Verfügung gestellten
Pilzkartierungen. Für die gleiche Arbeit werden entsprechende gewerbliche
Anbieter großzügig für die Erfassung von Daten von den
gleichen Behörden entlohnt. Jeder von uns weiß, was ein Mikroskop
und die erforderliche Fachliteratur kostet, zusätzlich kommt der
Zeitaufwand für unsere Forschungen sowie Weiterbildung während
unserer Freizeit dazu. Daher habe ich mündlich beantragt, daß
der Vorstand der DGfM sich mit einer Gebührenordnung für Pilzsachverständige
(die ich z.Zt. erarbeite) und dem Pilzsachverständigenstatus befaßt.
Hier erwarte ich auch eine rege und konstruktive Diskussion innerhalb
der DGfM. Bitte schreiben Sie mir oder dem Vorstand Ihre Meinung zu diesem
Thema.
Handhabung des Pilzvergiftungsaufnahmebogens (Verhalten bei Vergiftungsfällen):
Ein Pilzaufnahmebogen sollte schematisch und unkompliziert aufgebaut
sein, so daß ein jeder Sachverständiger hiermit arbeiten kann.
Ich denke, daß mein Entwurf diese Kriterien erfüllt. Grundsätzlich
ist es doch so, daß ein Arzt im Vergiftungsfall uns anruft und möglichst
noch am Telefon ein Ergebnis von uns haben möchte. Dieses ist aber
grundsätzlich in keinem Fall möglich, eine Beratung am Telefon,
ohne daß wir den oder die Pilze gesehen und geprüft haben ist
unseriös, gefährlich und den Pilzsachverständigen der DGfM
in keinem Fall gestattet. Auch wenn wir es noch so gut meinen, wir müssen
bedenken, daß Laien ohne jegliche Vorkenntnisse am anderen Ende
der Telefonleitung sind, die uns wesentliche Merkmale nicht mitteilen
können. Daher ist auch dieser Aufnahmebogen so wichtig. Jeder hat
Verständnis dafür, daß wir erst einmal bestimmte Daten
erhalten müssen um die "Arbeit" zu beginnen. Unterbrechen
Sie ruhig den Anrufer und bitten Sie erst einmal um die erforderlichen
Daten wie, z.B. Name des Meldenden der Institution usw. Es ist hier jeweils
ein Leerbogen zum Kopieren und ein ausgefüllter Musterbogen abgebildet.
Da dieser größtenteils selbst erklärend ist, erübrigt
sich eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Spalten. Beachten
Sie aber bitte, daß auch wirklich alle Felder und Spalten ausgefüllt
werden. Nur so wird der Bogen eine wirkliche Hilfe für Sie sein.
Beachten Sie auch unbedingt die Anmerkungen in dem Bogen.
Gehen Sie Punkt für Punkt mit Ihrem Gesprächspartner der Reihe
nach die Spalten des Erfassungsbogens durch, bis Sie an der Spalte
"Makroskopische Begutachtung" angekommen sind.
Nachdem Sie die Anschrift sowie das Datum und die Uhrzeit in den Aufnahmebogen
eingetragen haben, wird es Zeit, den Gesprächspartner darauf aufmerksam
zu machen, daß unsere qualifizierte Beratung Ihn Geld kostet, daher
gibt es in dem Bogen die Spalte "Hinweis auf entstehende Kosten".
Sollten Sie den Hinweis auf Kostenersatz nicht geben, kann es dazu führen,
daß Sie für Ihre Mühe keinen Pfennig bekommen, da Ihr
Gesprächspartner nicht unbedingt davon ausgehen muß, daß
Ihre Dienste nicht kostenfrei sind. Nun kommt der Abschnitt Patientendaten,
der wohl nicht weiter erläutert werden muß. Sollten mehrere
Personen von den Pilzen gegessen haben, machen Sie darauf aufmerksam,
daß diese umgehend benachrichtigt werden müssen. Die Spalte
Symptome beinhaltet die häufigsten Symptome bei Pilzvergiftungen.
Aufgrund der Latenzzeit und der Symptome ist es unter Umständen möglich,
bei Pilzvergiftungen die Pilzgattung einzugrenzen. Die entsprechenden
Symptome unterstreichen Sie oder tragen diese, soweit nicht aufgeführt,
ein.
In der Spalte "Weitere Maßnahmen" steht der Hinweis
"Reste sicherstellen, Proben liefern". Veranlassen Sie,
daß alle Pilzreste umgehend Ihnen angeliefert werden. Es
ist unbedingt erforderlich, daß wirklich alle Proben (evtl. auch
Erbrochenes, Mageninhalte usw.) geliefert werden. In keinem Fall darf
die Anlieferung durch Angehörige oder gar Betroffene, auch nicht
durch gute Bekannte, erfolgen. Welche Folgen es haben kann, wenn z.B.
ein übernervöser Vater, dessen Kind gerade mit Vergiftungserscheinungen
in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, den Pilztransport übernimmt,
ist wohl jederman bewußt. Daher der eiserne Grundsatz: "kein
Transport durch Angehörige oder einen sonstigen Betroffenen".
Der Transport durch die Polizei hat sich am besten bewährt und
sollte in Anspruch genommen werden. Um einen ersten Eindruck der betreffenden
Pilzart zu bekommen sollten wir, falls möglich, schon telefonisch
mit dem Betroffenen eine Kurzbeschreibung der Art, wie sie in den nächsten
Spalten aufgeführt ist, anfertigen. In der nächsten Zeile werden
die Begleitbäume, das Substrat und der Standort der Pilze eingetragen.
Die Beschreibung der Art sollte am Telefon selbstverständlich nur
für uns eine Hilfestellung sein, in keinem Fall soll sie dazu verleiten,
irgendwelche Rückschlüsse dem Telefonpartner jetzt schon mitzuteilen,
auch wenn dieser noch so drängt. Nochmals in keinem Fall eine Auskunft
geben, auch wenn die Beschreibung noch so treffend sein kann, wenn Sie
die Pilze nicht vorher gesehen und geprüft haben.
In dem Abschnitt Makroskopische Begutachtung wird notiert was
angeliefert wurde, die Stückzahl und die für die makroskopische
Untersuchung aufgewendete Zeit. Falls die Arten jetzt schon bestimmt werden
konnten, werden in den nächsten Spalten die entsprechenden Arten
eingetragen.
Das gleiche wird bei der Mikroskopischen Begutachtung wiederholt.
Sollte der Platz in diesem Bogen nicht ausreichen, so legen Sie einen
zweiten Bogen an. In fast 100 % der Fälle wird aber der Bogen ausreichend
sein. Falls noch andere Mikromerkmale außer den Sporen zur Artbestimmung
wichtig sind, notieren Sie diese stichwortartig in der Spalte "Sonstige
Mikromerkmale". Unter Bemerkung notieren Sie sonstige Auffälligkeiten.
Anschließend notieren Sie die festgestellten Art(en). Kreuzen Sie
in der nächsten Spalte Verträglichkeit das jeweilige
Kästchen an. Die Einteilung habe ich in 6 Stufen, angelehnt an Flammer
S. 9, vorgenommen. Nun sind wir in der Spalte Abschlußgespräch
mit dem Arzt. Erst jetzt führen Sie das Abschlußgespräch
mit dem Arzt, vergessen Sie nicht das Datum und die Uhrzeit einzutragen.
Kreuzen Sie an, ob ein schriftlicher Bericht gewünscht wird (was
im Interesse des Arztes sein sollte) oder nicht. Falls die Pilzreste aufbewahrt
werden sollen, tragen Sie das Datum, bis zu welchem Zeitpunkt diese aufbewahrt
werden sollen, in der entsprechenden Spalte ein. In schweren Vergiftungsfällen
bewahren Sie die Pilzreste mindestens einen Monat oder bis zur vollkommenen
Genesung des Patienten in einer Tiefkühltruhe auf. Besprechen Sie
ausführlich mit dem Arzt Ihr Ergebnis, falls erforderlich weisen
Sie den Arzt ausdrücklich auf die Giftigkeit der Pilze hin und notieren
Sie dieses unter Bemerkung in dem Bogen. Geben Sie keine
Hinweise zu einer Therapie, dieses ist ausschließlich Angelegenheit
des behandelnden Arztes und fällt in keinem Fall in unseren Aufgabenbereich.
In den letzten Spalten erfassen Sie Ihr verbrauchtes Material sowie
den erforderlichen Zeitaufwand und das Ende ihrer Untersuchung.
Das Rechnungsformular habe ich standardisiert, die entsprechende Erläuterung
ist in dem Artikel von Harry Andersson vorhanden und kann somit für
diesen Rechnungsbogen verwandt werden.
Der Erfassungs-
und der Rechnungsbogen kann von den DGfM Mitgliedern ohne Einschränkung
kopiert und verwandt werden. Es ist ratsam beide Bogen auf DIN A4 zu vergrößern,
gegen Rückporto können aber auch Originalbögen beim Verfasser
bestellt werden.
2. Eine Pilzvergiftung wird gemeldet. Was ist die Arbeit des Pilzsachverständigen
wert?
Der nachfolgende Beitrag wurde von mir 1994 in Haldensleben während
einer Fortbildung für Pilzsachverständige vorgetragen und soll
hier einem größeren Forum zugänglich gemacht werden.
Seit einigen Jahren werde ich von den Krankenhäusern der Stadt
Braunschweig und denen der umliegenden Landkreise bei mutmaßlichen
Pilzvergiftungen zur Artbestimmung herangezogen; naturgemäß
in meiner Freizeit, an Wochenenden abends und nachts. Nachdem ich mehrere
Untersuchungen, bei denen u.a. auch Erbrochenes mikroskopiert wurde, kostenlos
und für ein gelegentliches "Dankeschön" durchgeführt
hatte, Fahrtkosten entstanden waren und auf Wunsch der behandelnden Ärzte
auch noch Gutachten über die Ergebnisse anfertigte, begann ich über
den materielle Wert meiner Untersuchungen nachzudenken.
Was bringt der Pilzsachverständige in eine Untersuchung ein? Er
stellt sein über Jahre mühsam erworbenes Wissen, seine teuer
bezahlte Literatur, das Mikroskop, Verbrauchsmaterialien und viel Zeit
zur Verfügung, hat Telefon-, Kopier-, Porto- und Fahrtkosten einschließlich
des Unfallrisikos, er durchwühlt fremde Mülleimer, begutachtet
und mikroskopiert Speisereste oder Mageninhalte. Und damit sein Wissen
weiterhin zur Verfügung steht, bildet sich der verantwortungsvolle
Pilzsachverständige meist auch noch aus eigener Tasche weiter. Zusätzlicher
Negativeffekt: Die Familie wartet so lange, bis die Untersuchung abgeschlossen
ist; der geplante Ausflug lohnt nicht mehr, die Theaterkarte ist inzwischen
wertlos, weil der Tragödie zweiter Teil sich bereits dem Ende nähert.
Natürlich ist es ein schönes Gefühl "wieder einmal
geholfen zu haben", und auch die gelegentliche gesellschaftliche
Anerkennung im Lokalteil der Heimatzeitung hebt das Selbstwertgefühl.
Trotzdem halte ich eine angemessene Aufwandsentschädigung für
angebracht.
Aber auf welcher Grundlage die entstandenen Kosten geltend machen? Nach
Gutdünken? Eine eigene Honorarordnung entwerfen? Doch lieber auf
eine Entschädigung verzichten? Gesetze, Verordnungen, Satzungen oder
andere Regelungen für diese Art Dienstleistung konnte ich nicht finden,
stieß aber auf das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen. Hierin sind alle Entschädigungstatbestände
aufgeführt, die bei einer Beratung im Vergiftungsfall entstehen,
und in welcher Höhe sie abgerechnet werden können. Dieses Gesetz
bietet somit eine Grundlage, alle Tätigkeiten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Untersuchung bei einem Vergiftungsfall nach ihrem
materiellen Wert mit immer gleichem, akzeptiertem Maßstab zu beurteilen.
Allerdings gilt dieses Gesetz eben nur für Zeugen und Sachverständige,
die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen
werden. Der Pilzsachverständige kann es also nur hilfsweise und in
analoger Anwendung für seine Beratungstätigkeit im Vergiftungsfall
zugrundelegen.
Die Berechnung seiner Leistungen auf der Grundlage dieses Gesetzes sollte
der Pilzsachverständige dem anfragenden Institut (Krankenhaus, Notarzt,
Gewerbeaufsicht) mitteilen und später auch auf der Rechnung kenntlich
machen. Zur Erfassung aller wichtigen Kriterien bei einer Vergiftung,
sowie zur exakten Abrechnung habe ich einen zweiseitigen Erfassungsbogen
entworfen und ebenfalls in Haldensleben vorgestellt. Diesen hat Georg
Müller verfeinert und stellt ihn hier im Abdruck mit Erläuterungen
zur Verfügung.
Für das weitere Verständnis benötigen Sie das Gesetz
zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1.10.1969 (BGBl.I, S.1756), zuletzt geändert
durch Artikel 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24.6.1994 (BGBl.I,
S.1325). Diese Änderungen sind in den Vortrag im Oktober 1994 noch
nicht eingeflossen, wurden aber hier berücksichtigt. Änderungen
ergeben sich auch gemäß Einigungsvertrag für die Anwendung
auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, die ich aber wegen der Übersichtlichkeit
hier weggelassen habe und auch in der Praxis ignorieren würde. Sie
betreffen die Entschädigungen, bzw. Höchstbeträge. Im folgenden
nun die für Sie wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes und ihre Anwendung,
wie sie sich in der Praxis bereits mehrfach bewährt hat.
Für Ihre Beratungszeit, Fahrzeit, einschließlich der Wartezeit
auf das Untersuchungsmaterial, sowie für das Entwerfen eines vom
Arzt gewünschten Gutachtens haben Sie eine bestimmte Zeit gebraucht.
Die letzte, bereits begonnene Stunde wird als volle Stunde gerechnet.
Diese Zeit können Sie als "erforderliche Zeit" gem. §
3, Abs.2 je nach Schwierigkeitsgrad mit 50 bis 100 DM berechnen.
Die eigentliche Begutachtung, die makroskopische und mikroskopische
Untersuchung ist in der Anlage zu § 5 unter Nr.5 als "Untersuchung
eines Lebensmittels und dgl." Aufgeführt und wird mit 5 bis
80 DM honoriert. Die dafür gebrauchte Zeit gilt damit als abgegolten.
Hier läßt sich gut differenzieren zwischen den Proben
-a) makroskopische Begutachtung von rohen Fruchtkörperresten (Putzreste
aus Mülleimer sortieren, evtl. Geruchs- und Kauprobe),
-b) makroskopische Begutachtung von Speisenresten zubereiteter Pilze
(Speisenreste aus Topf oder Mülleimer),
-c) mikroskopische Begutachtung roher Pilzfruchtkörper,
-d) mikroskopische Begutachtung der Speisenreste, oder
-e) mikroskopische Begutachtung des Mageninhalts.
Außergewöhnlich umfangreiche Untersuchungen mit einer Entschädigung
bis zur Obergrenze von 2000 DM könnten jedoch höchstens z.B.
bei einer Massenvergiftung in einem Kinderheim anfallen.
Müssen Sie für die Untersuchung Ihren Arbeitsplatz verlassen
und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen für die Zeit keinen Lohn, so können
Sie diese Ausfallzeit gem. § 4 in Verbindung mit § 3, Abs.2
als "erforderliche Zeit" in Ihre Berechnungen einbeziehen.
Werden Sie zu "außergewöhnlicher Zeit" (Vorschlag
20.00 bis 6.00 Uhr, Samstag 13.00 bis Sonntag 20.00 Uhr), oder unter "außergewöhnlichen
Umständen" (z.B. eigene Hochzeit) herangezogen, können
Sie die Gesamtentschädigung gem. § 5, Abs.3 um bis zu 65 DM
erhöhen.
Nach § 8, Abs.1 werden Ihnen erstattet:
-verbrauchte Stoffe wie Chemikalien, Objektträger, Deckgläser
(Vorschlag 5 DM pauschal, falls Sie nicht exakt berechnen können)
-Schreibauslagen für das Gutachten je angefangene Seite 4 DM.
Gem. § 11, Abs.2 werden Ihnen Kopien, die Sie auf Anforderung bzw.
Für Ihre Handakte anfertigen, nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes,
Anlage 1, zu 1,-DM je Seite erstattet.
Entstandene Fahrtkosten, z.B. vom Arbeitsplatz nach Hause zu Ihrem Mikroskop
oder in das Krankenhaus können Sie gem. § 9, Abs. 1 in Verbindung
mit Abs.3 mit 0,52 DM pro Kilometer berechnen.
Erstattet werden in diesem Zusammenahng auch andere bare Auslagen, insbesondere
Parkgebühren. Ich vermeide jedoch Fahrten mit eigenem PKW soweit
möglich, da das eigene Unfallrisiko durch Zeitdruck und gedankliche
Beschäftigung mit dem Fall steigt. Je nach Entfernung und vermuteter
Dringlichkeit lasse ich mir das zu untersuchende Material mit Taxi, Feuerwehr
oder Polizei auch über Kreisgrenzen hinweg bringen.
Sind Ihnen notwendige Kosten entstanden, die im Gesetz nicht genauer
bezeichnet sind, können Sie diese Aufwendungen als "sonstige
Aufwendungen" gem. § 11 einsetzen.
In § 12 zeigt sich nun die geradezu verschwenderische Großzügigkeit
des Staates. Sie dürfen die Gesamtentschädigung auf zehn deutsche
Pfennige aufrunden.
Wie könnte eine Rechnung auf der Grundlage dieses Gesetzes aufgebaut
sein, und wie könnte ein Gutachten aussehen? In Anlehnung an viele
reale Fälle stelle ich Ihnen eine Musterrechnung sowie ein Mustergutachten
vor, so wie ich seit einiger Zeit verfahre. Die Rechnungen wurden bisher
problemlos akzeptiert, ebenso die Gutachten.
Der Hinweis auf das Gesetz mit der genauen Bezeichnung und der Fundstelle
erleichtert dem Rechnungsnehmer die Akzeptanz Ihrer Rechnung.
Lassen Sie dem Rechnungsnehmer genügend Zeit zur Bezahlung. Beachten
Sie aber, daß Institutionen (Anm. D. Red..: Genau wie die DGfM!)
zum Jahresende einen Rechnungsschluß haben, der um den 15.Dezember
herum terminiert ist. Reichen Sie Ihre Rechnung danach ein, erhalten Sie
Ihr Geld möglicherweise mit Verzögerung.
Musterrechnung
Mustergutachten
3. Anmerkungen der Schriftleitung:
Die von G.Müller und H.Andersson vorgebrachten Überlegungen
waren längst überfällig. Sie bieten Grundlage für
Überlegungen und Beschlüsse, die eine einheitliche Handhabung
der Pilzberatung und ihrer Abrechnung für das ganze Bundesgebiet
mittels Vorstandsbeschluß ermöglichen werden. Alle Pilzberater
sollten sich daher mit diesem Kapitel eingehend beschäftigen und
ihre Meinung der Schriftleitung (Heinz-J. Ebert) mitteilen.
Daß eine derartige Regelung erforderlich ist, steht sicherlich
außer Frage. Um auch eigene Erfahrungen mit einzubringen sei die
persönliche Verfahrensweise ebenfalls geschildert:
Ich habe für derartiges bisher nie Geld genommen. Pilzberatungen
habe ich privat oder auch - mit Einverständnis aller bisherigen Dienststellenleiter
- auf meiner Polizeidienststelle durchgeführt. Im Falle von Pilzvergiftungen
oder Verdacht einer solchen wurde ich stets als Polizeibeamter tätig,
d.h. während der Dienstzeit gehörte diese Tätigkeit zum
Dienst. Bei einer Inanspruchnahme während der Freizeit wurde mir
die Zeit auf dem "Überstundenkonto" gutgeschrieben.
Obwohl es sich um gefahrenabwehrende Maßnahmen und somit eigentlich
auch um polizeiliche Aufgaben im engeren Sinne handelte, wurde die "normale"
Polizeiarbeit zurückgestellt oder mußte von anderen Kollegen
erledigt werden, was zum Teil auch Engpässe verursachen konnte.
Bei einer Regelung, wie sie von G.Müller und H.Andersson vorgeschlagen
wird, würde ich die "Einsätze" in meiner Freizeit
nicht mehr mit Überstundenausgleich verrechnen, sondern ich würde
die Zeit pp. wie vorgeschlagen in Rechnung stellen, weil dies der ohnehin
personalschwachen Polizeidienststelle förderlich sein würde.
Zusammenfassend sehe ich eine hohe Dringlichkeit für die geforderte
und vorgeschlagene Regelung. Alle Pilzsachverständigen sollten sich
daher an der hier angebotenen Diskussion beteiligen.
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