Fassung vom 01.01.2012

 

  1. Der Jahresbeitrag beträgt für alle Mitglieder (natürliche und juristische Personen) einheitlich 47 Euro. Dafür erhalten die Mitglieder die Zeitschrift für Mykologie unaufgefordert und kostenlos. Jedes weitere Familienmitglied bezahlt 15 Euro (ohne zusätzliches Abonnement der Zeitschrift für Mykologie). Mitglieder, die weder eine Einzugsermächtigung erteilt haben noch unaufgefordert bis spätestens 28. Februar ihren Jahresbeitrag überweisen, bezahlen 10 Euro Zuschlag (dies gilt nicht für neue Mitglieder, die im Verlaufe des Geschäftsjahres ihren Beitritt erklären).
  2. Eine freiwillige Erhöhung des Jahresbeitrages ist in unbegrenzter Höhe möglich. Die DGfM ist wegen Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Auf Wunsch werden Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt.
  3. Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ist die Zahlung freigestellt.
  4. Fördernde Mitglieder entrichten Jahresbeiträge in selbst festgesetzter Höhe, die den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder überschreiten.
  5. Das Präsidium kann in besonderen Fällen den Beitrag teilweise oder ganz ermäßigen (vgl. Satzung § 7, Abs. 4). Für Schüler, Studenten und Bedürftige wird der Jahresbeitrag auf Antrag und Vorlage eines Nachweises auf 20 Euro ermäßigt. Diese Ermäßigung gilt zwei Jahre; sie kann auf Antrag verlängert werden.
  6. Patenschaften können in unbegrenzter Zahl übernommen werden.
  7. Der Jahresbeitrag wird für die Mitglieder aus Deutschland per Lastschrift jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres eingezogen. Anfallende Bankgebühren bei Nichteinlösung sind vom Mitglied zu tragen.
  8. Mitglieder aus dem Ausland überweisen unaufgefordert im Voraus zum 1.1. des Jahres auf das DGfM-Konto bei der Kreissparkasse Ostalb D-73427 Aalen (BLZ 61450050 Kto.-Nr. 440075808 SEPA: IBAN DE80614500500440075808 BIC (SWIFT-Code) OASPDE6A), ohne zusätzliche Kosten für die DGfM.
  9. Für Patenschaften gelten die Punkte 7 bzw. 8 entsprechend.
  10. Der Austritt aus der DGfM hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf (vgl. Satzung § 6, Abs. 2).
  11. Die Beitragsordnung nach Beschluss durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 18.09.2010 in Ergänzung durch den Beschluss durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 03.03.2012 gilt ab dem Geschäftsjahre 2012

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