Die Ausbildung in den verschiedenen Stufen erfolgt wie bei den Pilzsachverständigen durch „freie Kurse“ zu den verschiedenen Prüfungsinhalten (z. B. ökologische Themen im Frühjahr, Fokus aufs Artenspektrum im Sommer und Herbst, Theorieblöcke nach Wahl, Spezialkurse wie Mikroskopie, Cortinariaceae, Sprödblättler, Ascomyceten, Phytoparasitische Kleinpilze, Botanik etc.). Die Inhalte können in jedem beliebigen Zeitrahmen erlernt werden.

Die Teilnahme an Kursen ist vorteilhaft, aber nicht verpflichtend. Jede/r, die/der das notwendige Wissen erworben hat, kann sich zu den Prüfungen anmelden. Nachfolgende Pilzschulen haben sich bereit erklärt, Kurse anzubieten bzw. bieten diese bereits an:

Pilzsachverständigen der DGfM wird auf Antrag die Stufe 1 bescheinigt.
 

 

Ordnung für die Prüfung und Fortbildung von Feldmykologen der Stufen 1 bis 3

Erstfassung vom 1.7.2021, gültig ab 1.9.2021

 

Inhalt

Vorwort

1. Prüfungsordnung

1.1. Voraussetzungen

1.2. Erforderliche Kenntnisse und Kompetenzen (Prüfungsinhalte)

1.3. Prüfungsablauf

1.4. Prüfungsort und -zeit

1.5 Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung

1.6 Prüfungsunterlagen

1.7 Nachweis über die bestandene Prüfung

1.8 Fortbildung von Feldmykologen der DGfM

1.9 Aberkennung des Feldmykologenstatus

1.10. Veröffentlichung von Daten von Feldmykologen der DGfM

2. Prüfer

2.1. Zulassung als Prüfer der DGfM

2.2 Erfahrungsaustausch der Prüfer (Stufe 3)

2.3 Aufgaben

2.4 Prüfungsgebühr

2.5 Beendigung des Prüferstatus

2.6 Evaluationsverfahren

3. Inkrafttreten

 

Vorwort

Die Deutsche Gesellschaft für Mykologie e.V. (DGfM) sieht es als eine ihrer satzungsgemäßen Aufgaben an, die Verantwortung für die Prüfung und Fortbildung von Feldmykologinnen und Feldmykologen* (FM) zu übernehmen.

Sie initiiert diese Ausbildung, um dem „Aussterben“ von Artenkennern entgegenzuwirken, Nachwuchs für die Pilzkartierung zu fördern und die Bedeutung der Pilze für den Naturschutz zu verbessern.

Die Ausbildung und Zertifizierung erfolgt in drei Stufen. Entsprechend unterschiedlich sind die Inhalte und Anforderungen bei der Prüfung.

Die Feldmykologen der DGfM belegen Kompetenzen in den Bereichen der Umweltbildung, des Natur- und Umweltschutzes von öffentlichem Interesse. Sie können Naturschutzverbänden, Vereinen, Volkshochschulen sowie Kommunen, Kreisen und Regionalverbänden ihre Zusammenarbeit in Fragen der Kartierung, des Artenschutzes und der Umweltbildung im Rahmen ihrer Möglichkeiten anbieten.

Die nachfolgende Ordnung der DGfM für die Prüfung und Fortbildung von Feldmykologen der Stufen 1 bis 3 dient dazu, die Anforderungen an Feldmykologen auf dem jeweils attestierten Niveau zu standardisieren.

Die deutschlandweit standardisierte Prüfung von Feldmykologen der DGfM erfolgt ausschließlich durch von der DGfM anerkannte Prüfer. Der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen ist individuell und erfolgt eigenverantwortlich. Hilfreich ist der Besuch von Tagungen der DGfM und pilzkundlichen Seminaren verschiedener Anbieter.

* Auf geschlechtsspezifische Formulierungen und Anreden wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichtet.

 

1. Prüfungsordnung

1.1. Voraussetzungen

Zur Prüfung zugelassen werden Kandidaten, die

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • sich beim Prüfer angemeldet haben.

Die Anmeldung zur Prüfung ist ebenso wie die Zertifizierung bei Bestehen unabhängig
von einer DGfM-Mitgliedschaft und steht allen Pilzinteressierten offen.
 

1.2. Erforderliche Kenntnisse und Kompetenzen (Prüfungsinhalte)

Artenkenntnis unabhängig von der Speise-/Giftpilzthematik in der PSV-Ausbildung
  • häufige und gut kenntliche Arten aller Verwandtschaftskreise
  • ökologisch aussagekräftige Arten (Zeigerarten für bestimmte Biotope)
  • artenschutzrelevante Arten (Naturnähezeiger, Rote-Liste-Arten, Verantwortungsarten)
  • Je nach Stufe werden Kenntnisse im Umgang mit dem Mikroskop erwartet.

Für alle Stufen wird eine Liste der Pilzarten des jeweils behandelten und geprüften Ausbildungsspektrums vorgegeben.

 
Ökologische Kenntnisse
  • botanische Kenntnisse (Zeigerarten der Moose und Gefäßpflanzen)
  • vegetationskundliche Kenntnisse (Biotope, insbesondere FFH-Lebensraumtypen)
  • bodenkundliche Grundkenntnisse
  • Ernährungsweisen der Pilze
  • Bedeutung der Pilze in den Ökosystemen

Für alle Stufen wird eine Liste der Zeigerarten und Biotoptypen des jeweils behandelten und geprüften Ausbildungsspektrums vorgegeben.

Literaturtipp für einen guten Überblick über die Inhalte für Kartierung:

 
Methodische Kenntnisse
  • Grundkenntnis und Umgang mit Kartierungssoftware und Datenbanken (MykIS, Pilzkartierung 2000 Online, Indicia o. ä.)
  • Möglichkeiten zur Planung und Durchführung feldmykologischer Projekte
  • Literatur über Standards bzw. die Durchführung feldmykologischer Projekte

 

Arten*

Mikroskop

Botanik

Biotope

Böden

Methodik

Stufe 1

200

wichtigste Bäume, erste Zeigerarten

Stufe 2

500

+

Bäume, Zeigerarten (Intensivierung von Stufe 1)

Grundeinheiten (vor allem Wälder)

sauer – basisch
trocken – feucht
nährstoffarm  nährstoffreich

+

Stufe 3

1.000

++

Charakterarten diverser Biotope, Grundlagen der Holzstrukturen

FFH-Lebensraumtypen

Grundlagen Bodeneigenschaften, pH-Messung

++

 Kein Lehr- und Prüfinhalt
+ Erste Grundkenntnisse werden vorausgesetzt bzw. vermittelt und ggf. geprüft.
++ Vertiefte Kenntnisse werden vorausgesetzt bzw. vermittelt und geprüft.
* Die aktuellen Artenlisten werden auf www.dgfm-ev.de veröffentlicht.

 

Expertisen Stufe 1 bis 3

Stufe 1
  • Grundkenntnisse im Bereich der Großpilze (200 Arten) nach makroskopischen Merkmalen
  • Grundkenntnisse der wichtigsten 12 Zeigerpflanzen und 12 Baumarten
  • Grundkenntnisse zur Ökologie der Pilze (Ernährungsweisen, Nährstoffkreisläufe im Naturhaushalt)
Stufe 2
  • tiefergehende Kenntnisse im Bereich der Großpilze und einiger auffälliger Kleinpilze (500 Arten/Gattungen) nach makroskopischen Merkmalen und einfachen mikroskopischen Merkmalen
  • Kenntnisse über Hauptbaumarten, wichtige Zeigerpflanzen, Grundkenntnisse über Biotope und erste Einschätzung von Bodeneigenschaften
  • Prinzipieller Umgang mit dem Mikroskop (Erkennen und Messen grundlegender Strukturen wie z. B. Asci, Basidien, Sporen, Zystiden)
  • Grundkenntnisse im Umgang mit Kartierungssoftware
  • Grundkenntnisse über die Planung und Durchführung von Kartierungen/Gebietsbearbeitungen
  • Solide Grundkenntnisse über die Ökologie der Pilze (Ernährungsweisen, Nährstoffkreisläufe im Naturhaushalt, Partnerpflanzen, Verbreitung, Wirte, Zeigerfunktionen)
Stufe 3
  • tiefreichende Kenntnisse im Bereich der Großpilze, Grundkenntnisse in allen Bereichen der Kleinpilze (1.000 Arten/Gattungen)
  • Kenntnisse zur Charakterisierung typischer Biotoptypen (insbesondere FFH-Lebensraumtypen) anhand ihrer Baum- und Zeigerarten, Kenntnisse im Bereich Bodenkunde
  • sicherer Umgang mit dem Mikroskop zum Ermitteln bestimmungsrelevanter Merkmale aller Gruppen von Pilzen
  • sicherer Umgang mit der jeweils aktuell empfohlenen DGfM-Kartierungssoftware oder mit kompatiblen, digitalen Erfassungsmethoden
  • Planung und Durchführung von Projekten, Gutachten und Kartierungen
  • tiefreichende Kenntnisse über die Ökologie der Pilze

 

1.3. Prüfungsablauf

Die Prüfung erfolgt in einem praktischen und schriftlichen Teil. Für die Vorbereitung und korrekte Durchführung ist der Prüfer verantwortlich. Prüfungen zur Stufe 3 werden von der DGfM auf zentralen Veranstaltungen wie einer DGfM-Tagung oder bei geeigneten Regionaltagungen organisiert, wenn die von der DGfM anerkannten Prüfer diese nicht in bedarfsgerechtem Umfang anbieten.
 

Stufe 1

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (ca. 30 Minuten) und einem mündlichen
praktischen Teil (ca. 45 Minuten).
 

Schriftliche Prüfung

Analog zur Prüfung zum Pilzsachverständigen erhält der Prüfungsteilnehmer ca. 10-15 Prüfungsfragen, die schriftlich beantwortet werden müssen. 75 % und mehr der zu erreichenden Punktezahl gilt als bestanden, weniger als 70 % als nicht bestanden. Die Prüfer wählen diese selbständig aus einem Fragenpool aus.
 

Praktische Prüfung (Artenkenntnis)
  • Artenkenntnis der für Stufe 1 relevanten Pilzarten

    Aus der Liste der relevanten Pilzarten werden dem Prüfungsteilnehmer 20-30 Arten zur Bestimmung vorgelegt, von denen mindestens 80 % sicher erkannt werden müssen (deutscher o. wissenschaftlicher Name). Die Prüfung findet mit frischem Material statt, das die Art ausreichend typisch kennzeichnet.
  • Artenkenntnis Baumarten und Zeigerpflanzen

    Aus der Liste der relevanten Baum- und Pflanzenarten werden dem Prüfungsteilnehmer ca. 10 Arten in natura vorgelegt, von denen mindestens 80 % sicher erkannt werden müssen.

Die Prüfung sollte möglichst in der Natur stattfinden. Witterungsbedingt kann sie auch in Kursräumen stattfinden, soll jedoch anhand von vorgelegtem Frischmaterial erfolgen (keine Bilder, Modelle, getrocknete Pilze oder Ähnliches). Ausnahmen sind auch trocken weitgehend gut erkennbare Pilzgruppen wie z. B. Erdsterne, Kohlenbeeren, Porlinge.

Eine Prüfung kann daher nur stattfinden, wenn genügend relevante Arten vorliegen bzw. gefunden werden können.

Auf Antrag kann jeder PSV Feldmykologe Stufe 1 werden.
 

Stufe 2

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (ca. 30 Minuten) und einem zweigeteilten praktischen Teil (ca. 45 Minuten + Mikroskopieprüfung).
 

Schriftliche Prüfung

Analog zur Prüfung zum Pilzsachverständigen erhält der Prüfungsteilnehmer ca. 10-15 Prüfungsfragen, die in schriftlicher Form beantwortet werden müssen. 75 % und mehr der zu erreichenden Punktezahl gilt als bestanden, weniger als 70 % als nicht bestanden.
 

Praktische Prüfung, Teil 1 (Artenkenntnis)
  • Artenkenntnis der für Stufe 2 relevanten 500 Pilzarten.

    Aus der Liste der relevanten Pilzarten werden dem Prüfungsteilnehmer 20-30 Arten zur Bestimmung vorgelegt, von denen mindestens 80 % sicher erkannt werden müssen. Die Prüfung findet mit frischem Material statt, das die Art ausreichend typisch kennzeichnet.
  • Artenkenntnis Baumarten und Zeigerpflanzen

    Aus der Liste der relevanten Baum- und Pflanzenarten werden dem Prüfungsteilnehmer ca. 10 Arten in natura gezeigt/vorgelegt, von denen mindestens 80 % sicher erkannt werden müssen.
     
Praktische Prüfung, Teil 2 (Makroskopie und Mikroskopie)
  • Makroskopische Frischpilzbeschreibung
  • Erstellen eines Präparates zur Sporendiagnostik, Zeichnen und Beschreiben einer Spore, Messen von 5 Sporen, Prüfen auf Amyloidität)
  • Erstellen eines Präparates zur Diagnostik von auffallenden Mikromerkmalen (Prüfen auf Vorhandensein von Cheilozystiden (und ggf. auffälliger Pleurozystiden) inkl. Messung und Zeichnung

Geeignete Arten für die Mikroskopieprüfung sind vom Prüfer auszuwählen. Sie müssen nicht zwingend aus der Artenliste sein; die Bestimmung der jeweiligen Art ist kein Prüfungsinhalt.
 

Stufe 3

Die Prüfung besteht aus

  • einem schriftlichen (ca. 60 Minuten),
  • einem praktischen Teil (ca. 120 Minuten),
  • einem feldmykologischen Gutachten (Bewertung durch eine vom FA Naturschutz und Kartierung ernannte Prüfungskommission, bestehend aus mindestens 2 Gutachtern).
     
Schriftliche Prüfung

Der Prüfungsteilnehmer erhält mindestens 20 Prüfungsfragen, die schriftlich beantwortet werden müssen. 75 % und mehr der zu erreichenden Punktezahl gilt als bestanden, weniger als nicht bestanden.

Die Fragen werden automatisch über einen Zufallsgenerator aus dem bestehenden Fragenpool generiert.
 

Praktische Prüfung (Artenkenntnis und Mikroskopie)
  • Artenkenntnis der für Stufe 3 relevanten 1.000 Pilzarten und weitere -gattungen.

    Aus der Liste relevanter Pilzarten werden dem Prüfungsteilnehmer mindestens 40 Arten zur makroskopischen Bestimmung und 5 zur mikroskopischen Diagnostik vorgelegt (Zeichnen, Beschreiben und Bestimmen), von denen insgesamt mindestens 85 % sicher erkannt und mit wissenschaftlichem Namen benannt werden müssen. Die Prüfung findet mit frischem oder charakteristischem Trockenmaterial statt, das die Arten ausreichend typisch kennzeichnet. Vom Prüfer gestellte oder eigene Literatur und ein Mikroskop können als Hilfsmittel zur Bestimmung verwendet werden.
  • Artenkenntnis Baumarten und Zeigerpflanzen

    Aus der Liste relevanter Baum- und Pflanzenarten werden dem Prüfungsteilnehmer mind. 15 Arten in natura vorgelegt, von denen mindestens 85 % sicher erkannt und mit wissenschaftlichem Namen benannt werden müssen.

Geeignete Arten für die Mikroskopieprüfung sind vom Prüfer auszuwählen. Die Bestimmung der jeweiligen Art ist Prüfungsinhalt.

Prüfungsgutachten Feldmykologie

Pilzkartierung und Bericht für ein vom Prüfungsteilnehmer vorgeschlagenes und von der Prüfungskommission akzeptiertes Areal (Garten, Parkanlage, Waldstück, Wiese o. ä.). In einem Zeitraum von 12 Monaten müssen mindestens 10 Feldaufnahmen mit Artenlisten, Belegen und Fotos, durchgeführt werden. Der Bericht muss eine charakteristische Artenliste, Biotopbeschreibung und Auswertung nach naturschutzfachlichen Kriterien enthalten. Die positive Beurteilung des Gutachtens durch die Prüfungskommission ist zusammen mit den anderen Prüfungsteilen Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung.

 

1.4. Prüfungsort und -zeit

Prüfungsort und -zeit erfolgen in Absprache mit den Prüfern. Die Prüfer wählen eigenverantwortlich von der DGfM in einem zentralen Pool vorgehaltene Fragen aus.

Der Zeitpunkt einer Prüfung ist so zu wählen, dass nach allen Erfahrungswerten prüfungsrelevante Arten vorhanden sind, so dass die Prüfung möglichst praxisnah durchgeführt werden kann. Sind die nötigen Voraussetzungen zur Durchführung der Prüfung (praktischer Teil) nicht erfüllt (ungenügendes Frischpilzaufkommen), ist die Prüfung im Vorfeld abzusagen.

 

1.5 Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfer oder die Prüfungskommission die Eignung des Kandidaten bestätigt.

Rechtsmittel gegen das Nichtbestehen der Prüfung werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

1.6 Prüfungsunterlagen

Die schriftlichen Prüfungsunterlagen (schriftliche Prüfung, Datenblatt sowie ein kurzgefasster Prüfungsbericht) sind der DGfM zur Aufbewahrung zu überlassen. Dem Prüfling ist eine Prüfungsbescheinigung auszuhändigen. Verantwortlich dafür ist der Prüfer.

 

1.7 Nachweis über die bestandene Prüfung

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Prüfer (Stufe 1 und 2) bzw. von der Prüfungskommission (Stufe 3) eine DGfM-Urkunde.

 

1.8 Fortbildung von Feldmykologen der DGfM

Ähnlich wie bei den Pilzsachverständigen ist alle 5 Jahre eine Fortbildung nachzuweisen. Ein Nachweis kann auch über gelieferte Kartierungsdaten erfolgen, die vom zuständigen Fachausschuss anerkannt wurden.

Wenn der Besuch einer von der DGfM anerkannten Veranstaltung nachgewiesen wird, kann die Zertifizierung von Feldmykologen um 5 Kalenderjahre verlängert werden. Jeder Feldmykologe ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig innerhalb von 5 Jahren Fortbildungsnachweise einzureichen. Läuft die Frist aus, so wird der Feldmykologe informiert und aus der Liste der aktiven Feldmykologen gestrichen.

Der Feldmykologe kann seinen Status wieder aufleben lassen, wenn er spätestens 3 Jahre nach dem Erlöschen seines Status wieder an einer von der DGfM anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.
 

Fortbildungsveranstaltungen

Fortbildungsveranstaltungen können überall, gerne auf regionaler Ebene, durchgeführt werden. Entsprechende Veranstaltungen können von Einzelpersonen, lokalen Pilzvereinen, Verbänden und Institutionen angeboten werden. Der Inhalt der Veranstaltung muss von der DGfM anerkannt sein.

Die Fortbildung muss einen Umfang von mindestens 9 Stunden haben und kann ökologische oder methodische Themen, sowie praktische Bestimmungsarbeit an Pilzen oder kartierungsrelevanten Pflanzen beinhalten. Eine Kumulierung von mehreren Einzelveranstaltungen ist zulässig.

 

1.9 Aberkennung des Feldmykologenstatus

Handelt ein Feldmykologe entgegen Geist und Inhalt der Satzung der DGfM oder dieser Ordnung, so kann der Feldmykologenstatus aberkannt werden. Dies erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges durch Beschluss des Präsidiums der DGfM. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen FM das Recht des Einspruchs bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.

 

1.10. Veröffentlichung von Daten von Feldmykologen der DGfM

Die DGfM führt eine öffentliche Liste der Feldmykologen der DGfM auf ihrer Webseite. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, muss der FM der DGfM schriftlich sein Einverständnis erklären. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Änderungen sind zeitnah der Mitgliederverwaltung der DGfM anzuzeigen.

Die Datenhaltung und Veröffentlichung finden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) statt.

 

2. Prüfer

2.1 Zulassung als Prüfer der DGfM

Die Prüfung wird je nach Ausbildungsstufe von Landeskoordinatoren, PSV-Prüfern, speziellen Prüfern oder Mitgliedern des Fachausschusses Naturschutz und Kartierung (FA NuK) abgenommen.

Möglich ist auch bei Nachweis entsprechender Kenntnisse eine Anerkennung ohne Prüfung auf Antrag beim FA Naturschutz und Kartierung.

Jeder Pilzsachverständige mit DGfM-Mitgliedschaft kann sich ab 01.07.2021 beim Fachausschuss Naturschutz und Kartierung der DGfM als Prüfer von Kandidaten zur Feldmykologie der DGfM, im Folgenden kurz Prüfer genannt, bewerben. Nach positiver Beurteilung der Bewerbung durch den FA NuK wird eine schriftliche Zulassung als Prüfer erteilt.
 

Zur Abnahme der Prüfung zum Feldmykologen Stufe 1 ist folgender Personenkreis berechtigt:

  • Landeskoordinatoren der DGfM
  • PSV-Prüfer
  • Feldmykologen der Stufe 3 (sofern DGfM-Mitglieder)
  • Personen, die auf Antrag des FA Naturschutz und Kartierung der DGfM ernannt wurden.
     

Zur Abnahme der Prüfung zum Feldmykologen Stufe 2 ist folgender Personenkreis berechtigt:

  • Landeskoordinatoren der DGfM
  • Feldmykologen der Stufe 3 (sofern DGfM-Mitglieder)
  • Personen, die auf Antrag des FA Naturschutz und Kartierung der DGfM ernannt wurden.
     

Zur Abnahme der Prüfung zum Feldmykologen Stufe 3 ist folgender Personenkreis berechtigt:

  • Feldmykologen der Stufe 3 (sofern DGfM-Mitglieder)
  • Personen, die auf Antrag vom FA Naturschutz und Kartierung der DGfM ernannt wurden.
  • Mitglieder des FA Naturschutz und Kartierung
     

2.2 Erfahrungsaustausch der Prüfer (Stufe 3)

Die Prüfer der DGfM tauschen sich bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, in einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder einem Präsenztreffen aus.
 

2.3 Aufgaben

Der Prüfer ist für die Organisation und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Grundlage ist die Ordnung der DGfM für die Prüfung und Fortbildung der Feldmykologen.

  • Der Prüfer beruft einen Beisitzer (nur für Prüfungen Stufe 3 nötig) für die Prüfungskommission. Beisitzer können sich direkt beim Prüfer bewerben.
  • Der Prüfer ist verpflichtet, die Prüfungsunterlagen (schriftliche Prüfung, Datenblatt und Prüfungsbericht) an die DGfM zur Aufbewahrung zu übermitteln.
  • Prüfungsteilnehmern wird nach bestandener Prüfung eine Urkunde überreicht und eine Prüfungsbescheinigung (Stufe 1-3) ausgehändigt.
  • Der Prüfer entscheidet über Durchführung oder Absage einer Prüfungsveranstaltung.

Die Prüfungsunterlagen werden von der DGfM digital bereitgestellt und von den Prüfern aus dem vorhandenen Pool ausgewählt.
 

2.4 Prüfungsgebühr

Die Prüfer sind berechtigt, eine Prüfungsgebühr nach eigenem Ermessen zu erheben. Die DGfM empfiehlt für Stufe 1 und 2 einen Betrag in Höhe von 50,00 €. bzw. 100 € für die Stufe 3. Für Mitglieder übernimmt die DGfM einen Zuschuss in Höhe von 20,00 €.
 

2.5 Beendigung des Prüferstatus

Die Berufung als Prüfer erlischt, wenn er

  • diesen Wunsch der DGfM anzeigt,
  • entgegen den Statuten der DGfM handelt,
  • gegen die Prüfungsordnung verstößt,
  • dem jährlichen Austausch mehr als 2 Mal in Folge unentschuldigt fernbleibt (nur Prüfer für Stufe 3).

Dies erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges durch Beschluss des Präsidiums der DGfM. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Prüfer das Recht des Einspruchs bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
 

2.6 Evaluationsverfahren

Für die Sicherung der Qualität wird es eine Evaluation der Kursangebote und Prüfungen geben. Die Qualitätskontrolle erfolgt über die Rückmeldungen der Teilnehmer. Jeder Anbieter ist verpflichtet die Teilnehmer einen Rückmeldebogen (digital oder gedruckt) ausfüllen zu lassen. Sie können nach einem von der „Arbeitsgruppe Feldmykologie“ (AG-FM) ausgearbeiteten Evaluationsverfahren begutachtet werden. Bei auftretender Problematik liegt die Entscheidung beim FA NuK.

 

3. Inkrafttreten

Die vorliegende Ordnung wurde vom Fachausschuss Naturschutz und Kartierung (FA NuK) am 01.07.2021 beschlossen und vom Präsidium bestätigt. Sie tritt mit dem 01.09.2021 in Kraft. Sie wird in der Zeitschrift für Mykologie veröffentlicht, aktualisiert und bei Bedarf fortgeschrieben.

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