Voraussetzungen sind Begeisterung für Pilze, umfangreiche Artenkenntnis, Kenntnisse in Toxikologie, Anatomie und Morphologie, Ökologie und der Schutzbestimmungen. Etwas Erfahrung bzw. eine gewisse Dauer der Beschäftigung mit Pilzen sind von Vorteil. Es ist nicht verpflichtend im Vorfeld Kurse zu besuchen, wird aber empfohlen. Selbststudium oder Training durch Vereine, Organisationen etc. kann genauso zum Erfolg führen. Nachstehend finden Sie folgende Ordnungen:

Prüfungstermine finden Sie im Kalender.

 

Ordnung für die Prüfung, Tätigkeit und Weiterbildung der Pilzsachverständigen

Neufassung vom 01.07.2023

 

Inhalt

Vorwort

1. Prüfungsordnung

1.1. Voraussetzungen

1.2. Erforderliche Kenntnisse und Kompetenzen (Prüfungsinhalte)

1.3. Prüfungsablauf

1.4. Prüfungsort und -zeit

1.5. Prüfungskommission

1.6. Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung

1.7. Prüfungsunterlagen

1.8. Nachweis über die bestandene Prüfung

2. Gültigkeitsdauer und Verlängerung des PSV-Status

3. Ausweis für Pilzsachverständige der DGfM

4. Tätigkeit von Pilzsachverständigen der DGfM

5. Weiterbildung von Pilzsachverständigen der DGfM

5.1 Weiterbildungsveranstaltungen

6. Aberkennung des Pilzsachverständigen-Status

7. Veröffentlichung von Daten von Pilzsachverständigen der DGfM

8. Inkrafttreten
 

Vorwort 

Die DGfM sieht es als eine ihrer zentralen Aufgaben an, im Dienste von Mensch und Natur die Verantwortung für die Prüfung und Weiterbildung von Pilzsachverständigen zu übernehmen.

Die Pilzsachverständigen der DGfM, im Weiteren kurz PSV genannt, vertreten umwelt-relevante und gesundheitspolitische Belange von öffentlichem Interesse. Sie bieten den Verbraucherschutzorganisationen und Naturschutzverbänden sowie den Kommunen, Kreisen und Regionalverbänden Zusammenarbeit in Fragen der Gesundheitsvorsorge, des Artenschutzes und der Naturschutzerziehung an.

Nachfolgende Ordnung der DGfM für die Prüfung, Tätigkeit und Weiterbildung von Pilzsach-verständigen dient dazu, die Anforderungen an PSV auf hohem Niveau zu standardisieren.

Die deutschlandweit einheitliche, standardisierte Prüfung von PSV der DGfM erfolgt ausschließlich durch von der DGfM anerkannte Prüfer. Der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen ist individuell und erfolgt eigenverantwortlich.

Ein ausbildungs- und tätigkeitsbegleitender Leitfaden wird erstellt. Dieser kann als Arbeitsmittel in der Beratung dienen.

Auf gendergerechte Formulierungen und Anreden wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichtet.

1. Prüfungsordnung 

1.1. Voraussetzungen 

Zur Prüfung zugelassen werden Kandidaten, die

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • sich mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfer angemeldet haben
     

1.2. Erforderliche Kenntnisse und Kompetenzen (Prüfungsinhalte) 

  • in Systematik, Morphologie, Ökologie, Naturschutz, Toxikologie und Pilzsachverständigenpraxis
  • über Bundes- und Landesnaturschutzrecht, Bundes- und Landeswaldrecht, Rote Listen
  • mindestens eines gebräuchlichen Bestimmungswerkes
  • in Fällen des Verdachts einer Pilzvergiftung (Unterstützung von Kliniken)
  • bei der Aufklärung und Beratung von Ratsuchenden
  • bei Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen etc.)
  • über mittelbare Risiken wie Infektionen und Umweltbelastungen
  • über Kultivierbarkeit von Pilzen
  • über fachgerechten Umgang mit Pilzen (Sammeln, Aufbewahren, Pilze als Lebensmittel)

Vom Pilzsachverständigen wird erwartet, dass er die tödlich giftigen Arten erkennen und beschreiben kann. Darüber hinaus wird ein guter Gattungs- und Artenüberblick erwartet (mindestens 200 Arten). Die einzelnen Taxa müssen an Hand von Frischmaterial und theoretisch nach Aussehen, Sporenpulverfarbe, Geruch und Speisewert erläutert werden können.
 

1.3. Prüfungsablauf 

Die Prüfung besteht aus zwei Teilen. Hilfsmittel sind grundsätzlich nicht zugelassen.

Der schriftliche Teil enthält Fragen aus Systematik, Morphologie, Anatomie, Toxikologie und Ökologie und kann durch weitere Teile der Prüfungsinhalte (siehe 1.2) ergänzt werden. Die Merkmale tödlich giftiger Pilzarten werden schriftlich abgefragt.

Die Dauer der schriftlichen Prüfung ist auf 60 Min. festgelegt.
 

Der praktische Teil gliedert sich in zwei Bereiche:

Didaktischer Teil

  • Simulierte Pilzberatung anhand von 15–20 Frischpilzarten (Umgang mit Ratsuchenden, Durchsetzungsvermögen, Überzeugungsfähigkeit, Reaktionen auf nicht vorhersehbare Situationen)
  • Verhalten bei Veranstaltungen im Gelände

Artenkenntnisprüfung

  • Vorlage von ca. 15–20 Pilzarten der Saison – darunter schwerpunktmäßig Giftpilze – zur Erläuterung

Die praktische Prüfung dauert ca. 60 Min. und wird als Einzelprüfung durchgeführt. Der Prüfer ist für die Vorbereitung und korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich.
 

1.4. Prüfungsort und -zeit 

Prüfungsort und -zeit sind dem PSV-Beauftragten so früh als möglich, jedoch mindestens 4 Wochen im Voraus anzumelden. Daraufhin erhält der Prüfer spätestens 3 Tage vor dem Prüfungstermin die schriftlichen Prüfungsunterlagen vom PSV-Beauftragten. Die von der DGfM aus einem zentralen Pool ausgewählten schriftlichen Prüfungsfragen werden dem Prüfer geheim zugewiesen.

Der Zeitpunkt einer Prüfung ist so zu wählen, dass nach allen Erfahrungswerten zum Prüfungs-termin wichtige Speise- und Giftpilze vorhanden sind, so dass die Prüfung möglichst praxisnah durchgeführt werden kann. Sind die nötigen Voraussetzungen zur Durchführung der Prüfung (praktischer Teil) nicht erfüllt (ungenügendes Frischpilzaufkommen), ist die Prüfung im Vorfeld abzusagen.

 

1.5. Prüfungskommission 

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der von der DGfM anerkannter Prüfer sein muss, und zwei Beisitzern. Die Beisitzer müssen Mitglied und PSV der DGfM sein.

Der von der DGfM anerkannte Prüfer ist für die formelle Abwicklung der Prüfung verantwortlich und leitet die Prüfungsunterlagen zeitnah an die DGfM weiter. Ferner informiert er die Prüflinge über Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten als PSV der DGfM.
 

1.6. Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung 

1.6.1 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 75% der maximalen Punktzahl erreicht wurden. Wurden mindestens 70% der maximalen Punktzahl erreicht, wird der Kandidat zur praktischen Prüfung zugelassen und bekommt die Möglichkeit, dort die fehlende Punktzahl in einer mündlichen Nachprüfung der falsch beantworteten Fragen auszugleichen. Wurden weniger als 70% der maximalen Punktzahl erreicht, ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, eine Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgt in diesem Fall nicht. 

Eine bestandene schriftliche Prüfung ist bis zum 31.12. des dem der Prüfung folgenden Jahres gültig und muss bei einer Wiederholung einer nicht bestandenen praktischen Prüfung während dieses Zeitraums nicht erneut abgelegt werden. Eine Wiederholung der praktischen Prüfung kann auch bei einem anderen Prüfer erfolgen.

1.6.2 Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskommission mehrheitlich die Eignung des Kandidaten bestätigt.

Die praktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn

  • die Prüfungskommission zu dem Ergebnis kommt, dass wesentliche Inhalte des Prüfungsstoffes nicht beherrscht werden oder die geforderten Fähigkeiten nicht vorhanden sind (siehe 1.2).
  • ein nicht eindeutig als Speisepilz zu bezeichnender oder nicht einwandfreier Speisepilz in der simulierten Pilzberatung für Speisezwecke freigegeben wird.

Rechtsmittel gegen das Nichtbestehen der Prüfung werden ausdrücklich ausgeschlossen.
 

1.7. Prüfungsunterlagen 

Die schriftlichen Prüfungsunterlagen (schriftliche Prüfung, Datenblatt sowie ein kurzgefasster Prüfungsbericht) sind der DGfM zur Aufbewahrung zu überlassen. Dem Prüfling ist eine Prüfungsbescheinigung auszuhändigen. Verantwortlich dafür ist der Prüfer.
 

1.8. Nachweis über die bestandene Prüfung 

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Prüfer eine Urkunde.
 

2. Gültigkeitsdauer und Verlängerung des PSV-Status

Mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung erhält der Pilzsachverständige den Status eines geprüften Pilzsachverständigen DGfM. Dies gilt unabhängig von einer Mitgliedschaft in der DGfM. Der PSV-Status gilt jeweils bis zum 31.12. des fünften, auf das Jahr der Prüfung oder der Teilnahme an einer von der DGfM anerkannten Weiterbildungsveranstaltung (siehe Punkt 5) folgenden Kalenderjahres. Die Gültigkeit des PSV-Status kann durch Teilnahme an einer von der DGfM anerkannten Weiterbildungsveranstaltung regelmäßig verlängert werden.

3. Ausweis für Pilzsachverständige der DGfM 

DGfM-Mitglieder sind berechtigt, einen Ausweis für Pilzsachverständige formlos beim PSV-Beauftragten zu beantragen. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Prüfungsbescheinigung
  • passbildgroßes Foto

Die Unterlagen können postalisch oder in digitaler Form an die auf der DGfM-Webseite unter Kontakt aufgeführte Anschrift eingereicht werden. PSV-Ausweise werden zwei Mal jährlich, jeweils zum 1.6. und zum 1.12. erstellt. Der PSV- Ausweis wird für den gleichen Zeitraum ausgestellt, der der aktuellen Gültigkeitsdauer des PSV-Status entspricht. Er kann durch Teilnahme an einer von der DGfM anerkannten Weiterbildungsveranstaltung regelmäßig verlängert werden.

Bei Erlöschen des PSV-Status oder bei Beendigung der Mitgliedschaft bei der DGfM ist der PSV-Ausweis an die DGfM zurückzugeben.

 

4. Tätigkeit von Pilzsachverständigen der DGfM 

Die Tätigkeit eines PSV umfasst die Beratung von Pilzsammlern hinsichtlich der Verwendbarkeit von Pilzen für Speisezwecke, zu achtsamen, naturverträglichem und naturschutzgerechtem Verhalten im Wald und spezieller Verwendungsmöglichkeiten einzelner Pilzarten. PSV führen Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Exkursionen durch und vermitteln Wissen über Pilze und den sachgerechten Umgang mit Pilzen als Lebensmittel. In Verdachtsfällen auf Pilzvergiftung können sie unmittelbar Betroffene, Angehörige und Kliniken beraten. Die Pilzsachverständigen entscheiden grundsätzlich selbst, ob und in welchem Umfang sie ihre Kenntnisse in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Eine Freigabe als Speisepilz per Telefon oder anhand von Fotos ist grundsätzlich nicht möglich und auch nicht zulässig.

Wird ein Pilzsachverständiger gegen Honorar von einer Dienststelle oder von einer Organisation mit der Marktkontrolle oder mit der öffentlichen Pilzberatung betraut, so ist es allein seine Sache, den Umfang der Tätigkeit und das dafür gezahlte Honorar vertraglich auszuhandeln. In allen Fällen angeforderter Nothilfe ist er berechtigt, dafür eine angemessene Vergütung zu verlangen.

Alle PSV der DGfM, die Mitglied in der DGfM sind und einen gültigen PSV-Status haben, sind durch die DGfM für ihre Beratertätigkeit haftpflichtversichert. Die Kosten für diese Haftpflichtversicherung trägt die DGfM. Der Versicherungsschutz entbindet den PSV nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Der PSV sollte über die Beratertätigkeit Protokoll führen, damit er im Schadensfall nachweisen kann, welche Pilze an wen zum Verzehr freigegeben worden sind. Ein DGfM-Musterprotokoll steht auf der Webseite der DGfM zum Download zur Verfügung.

Jeder PSV der DGfM ist verpflichtet, jährlich dem PSV-Beauftragten der DGfM über seine Tätigkeit zu berichten. Der Jahresbericht gibt Auskunft über Art und Umfang der Tätigkeit, der Zusammenarbeit mit Presse und Giftnotrufzentralen und etwaige Vergiftungsfälle. Der Jahresbericht für Pilzsachverständige DGfM ist bevorzugt über das Online-Meldeformular auf der DGfM-Website einzureichen. Die Pflicht zur Abgabe eines Jahresberichts besteht unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit und gilt auch für PSV der DGfM, die nicht oder nur in geringem Umfang tätig waren. Der Jahresbericht soll bis zum 31. Januar des Folgejahres abgegeben werden.

5. Weiterbildung von Pilzsachverständigen der DGfM 

Alle Pilzsachverständigen sind zur Aufrechterhaltung ihres PSV-Status verpflichtet, ihren Wissensstand zu aktualisieren und sich regelmäßig weiterzubilden. Dazu eignen sich von der DGfM anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen etc. Diese sind nicht mit einer Prüfung verbunden; nach Abschluss der Veranstaltung erhält der Pilzsachverständige eine Teilnahmebescheinigung vom Kursleiter. Mit diesem Nachweis kann eine Verlängerung des PSV-Status und – soweit vorhanden – des PSV-Ausweises beantragt werden. Dazu ist der Nachweis postalisch oder in digitaler Form an die hierzu auf der DGfM-Webseite angegebene Kontaktadresse einzureichen. Der PSV erhält dann einen Sticker, mit dem er die Gültigkeit seines PSV-Ausweises auf der Rückseite selbst verlängern kann. Der verlängerte PSV-Status wird im Bestandssystem der DGfM dokumentiert.   

Jeder Pilzsachverständige ist selbst dafür verantwortlich, dass sein PSV-Status rechtzeitig vor Ablauf verlängert wird. Versäumt er dies, erlischt der PSV-Status und damit entfällt auch automatisch der Versicherungsschutz.

Der PSV kann jedoch verlangen, dass der PSV-Status wieder auflebt, wenn er innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Erlöschen seines PSV-Status an einer von der DGfM anerkannten Weiterbildungsveranstaltung teilnimmt und dies der DGfM mit einer Teilnahme-bescheinigung nachweist. Für PSV mit DGfM-Mitgliedschaft tritt der Versicherungsschutz mit dem Nachweis der Teilnahme wieder in Kraft.

5.1 Weiterbildungsveranstaltungen 

Weiterbildungsveranstaltungen können überall, gerne auf regionaler Ebene durchgeführt werden. Entsprechende Veranstaltungen können von Einzelpersonen, lokalen Pilzvereinen, Verbänden und Institutionen angeboten werden. Für die Organisation und Durchführung einer Veranstaltung muss ein PSV der DGfM verantwortlich zeichnen und als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung stehen. Der Verantwortliche bescheinigt allen Teilnehmern schriftlich die Teilnahme an der Veranstaltung.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung durch die DGfM ist die Einhaltung folgender Regeln:

  1. Der Verantwortliche (Organisator) beantragt jeweils formlos beim PSV-Beauftragten der DGfM zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Veranstaltung, die Anerkennung als Weiterbildung für Pilzsachverständige der DGfM. Dabei werden Termin, Ort und detaillierter Programmablauf, aus dem der Ablauf und die Dauer der Veranstaltung hervorgehen, mitgeteilt. Der PSV-Beauftragte informiert zeitnah über die Anerkennung der Veranstaltung bzw. entsprechende Änderungsvorschläge.
  2. Eine Weiterbildungsveranstaltung umfasst mindestens 12 Unterrichtseinheiten (12 x 45 min) oder 9 Zeitstunden (9 x 60 min), die zusammenhängend oder gesplittet innerhalb eines Kalenderjahres angeboten werden können.
  3. Zu einer anerkannten Weiterbildung gehört zusätzlich mindestens eine Exkursion.
  4. Obligate Inhalte der Veranstaltungen sind: Ökologie, Morphologie, Anatomie, Toxikologie, Systematik, Pilzbestimmung (Schlüsselarbeit). Daneben können aber auch andere für Pilzsachverständige relevante, aktuelle Themen Bestandteil angebotener Weiterbildungskurse sein

6. Aberkennung des Pilzsachverständigen-Status 

Handelt ein Pilzsachverständiger entgegen Geist und Inhalt der Satzung der DGfM oder dieser Ordnung, so kann der PSV-Status aberkannt werden. Dies erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges durch Beschluss des Präsidiums der DGfM.

Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Pilzsachverständigen das Recht des Einspruchs bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
 

7. Veröffentlichung von Daten von Pilzsachverständigen der DGfM 

Die DGfM führt eine öffentliche Liste der PSV der DGfM auf ihrer Webseite. Voraussetzung, um in diese Liste aufgenommen zu werden, sind ein gültiger PSV-Status und die Mitgliedschaft in der DGfM. Für die Aufnahme muss der PSV der DGfM schriftlich sein Einverständnis erklären. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an die DGfM. Änderungen sind zeitnah der DGfM anzuzeigen.

Bei Erlöschen des PSV-Status oder bei Beendigung der Mitgliedschaft bei der DGfM wird der PSV aus der öffentlichen Liste für Pilzsachverständige gestrichen.  

8. Inkrafttreten 

Alle bisher veröffentlichten Ordnungen und Richtlinien über die Prüfung, Ausbildung, Weiterbildung und Tätigkeit von Pilzsachverständigen der DGfM verlieren mit dem Inkrafttreten dieser neuen Ordnung ihre Gültigkeit. Die neue Richtlinie tritt am 1.3.2022 in Kraft. Sie wird per Mitglieder-Rundbrief, in der Zeitschrift für Mykologie und auf der Webseite der DGfM veröffentlicht sowie regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden. 

 

Ordnung für Prüfer der Deutschen Gesellschaft für Mykologie e.V. (DGfM)

Fassung vom 01.03.2022

 

Inhalt

1. Zulassung als Prüfer der DGfM

2. Prüfer der DGfM

2.1 Voraussetzungen

2.2 Probezeit

2.3 Erfahrungsaustausch der Prüfer

2.4 Aufgaben

2.5 Prüfungsgebühr

2.6 Beendigung des Prüfer-Status

3. Inkrafttreten
 

1. Zulassung als Prüfer der DGfM 

Jeder Pilzsachverständige der DGfM, der die unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen erfüllt, kann sich beim PSV-Beauftragten der DGfM als Prüfer von Kandidaten zum Pilzsachverständigen der DGfM, im Folgenden kurz Prüfer genannt, bewerben. Nach Beurteilung der erforderlichen Unterlagen durch den Fachausschuss PSV und Einverständnis des Präsidiums wird eine schriftliche Zulassung als Prüfer erteilt oder abgelehnt. 

2. Prüfer der DGfM 

2.1 Voraussetzungen 

Als Prüfer der DGfM zugelassen werden Bewerber, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Mitgliedschaft in der DGfM

  • mindestens 5 Jahre aktiver Pilzsachverständiger
    (Nachweis von Pilzberatungen, Exkursionen, Presseartikeln, Zusammenarbeit mit Giftnotrufzentralen o. ä. durch den Bewerber)
  • mindestens 3 Prüfungsbeisitze
    (Nachweis durch Unterschrift auf Prüfungsurkunden oder Bestätigung durch den Prüfungsvorsitzenden)
     

2.2 Probezeit 

Sind alle Voraussetzungen laut 2.1 erfüllt, wird zunächst ein Prüferstatus auf Probe erteilt. Der Prüfer auf Probe hat innerhalb von 2 Jahren 3 Prüfungstermine durchzuführen. In diesen Prüfungen wird ein Mitglied des Fachausschusses oder des Präsidiums oder ein von diesen beauftragter Repräsentant als einer der Beisitzer anwesend sein und die Eignung hinsichtlich Artenkenntnis, didaktischer Fähigkeiten und sozialer Kompetenzen beurteilen.
 

2.3 Erfahrungsaustausch der Prüfer 

Die Prüfer der DGfM treffen sich einmal jährlich zu einem weiterbildenden Erfahrungsaustausch. Dieser wird von den Prüfern selbst organisiert. Die Teilnahme ist zu dokumentieren. Um den Prüferstatus aufrecht zu erhalten, muss ein Prüfer mindestens alle zwei Jahre teilnehmen. Dies gilt auch für Prüfer auf Probe.
 

2.4 Aufgaben 

Der Prüfer ist für die Organisation und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Grundlage ist die Ordnung der DGfM für die Prüfung, Tätigkeit und Weiterbildung der Pilzsachverständigen. Ein Leitfaden für Prüfer wird erstellt.

  • Der Prüfer beruft zwei Beisitzer für die Prüfungskommission. Beisitzer können sich direkt beim Prüfer bewerben.
  • Prüfungstermine müssen so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Wochen vor der Prüfung, beim PSV-Beauftragten angemeldet werden.
  • Der Prüfer ist verpflichtet, die Prüfungsunterlagen (schriftliche Prüfung, Datenblatt und Prüfungsbericht) und Mitgliedsanträge zeitnah an die DGfM weiterzuleiten.
  • Prüfungsteilnehmern wird nach bestandener Prüfung eine Urkunde überreicht und eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt.

Der Prüfer entscheidet über Durchführung oder Absage einer Prüfungsveranstaltung.

Die Prüfungsunterlagen werden von der DGfM in digitaler Form bereitgestellt. Blanko-Prüfungsurkunden können auf Bestellung von der DGfM bezogen werden.
 

2.5 Prüfungsgebühr 

Die Prüfer sind berechtigt, eine Prüfungsgebühr nach eigenem Ermessen zu erheben. Die DGfM empfiehlt einen Betrag in Höhe von 50,00 €. Für Mitglieder übernimmt die DGfM einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 20,00 €, d.h. im Falle einer erforderlichen Wiederholung der Prüfung wird kein erneuter Zuschuss gezahlt.
 

2.6 Beendigung des Prüfer-Status 

Die Berufung als Prüfer erlischt, wenn er

  • diesen Wunsch der DGfM anzeigt
  • entgegen den Statuten der DGfM handelt
  • gegen die Prüfungsordnung verstößt
  • den jährlichen Treffen 2 Jahre in Folge fernbleibt.

Dies erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges durch Beschluss des Präsidiums der DGfM. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Prüfer das Recht des Einspruchs bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
 

3. Inkrafttreten 

Alle bisher veröffentlichten Ordnungen und Richtlinien für Prüfer der Deutschen Gesellschaft für Mykologie e. V. (DGfM) verlieren mit dem Inkrafttreten dieser neuen Ordnung ihre Gültigkeit. Die neue Ordnung tritt mit dem 01.03.2022 in Kraft. Sie wird per Mitglieder-Rundbrief, in der Zeitschrift für Mykologie sowie auf der Webseite der DGfM veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden.

Auf gendergerechte Formulierungen und Anreden wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichtet.

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