Fassung gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 3.10.2014, 7.10.2018 und 3.10.2021

 

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit (Gemeinnützigkeit)

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Aufnahme

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Ordnungen

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Präsidium

§ 12 Fachausschüsse

§ 13 Regionalstrukturen

§ 14 Kassenprüfer

§ 15 Auflösung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Mykologie e.V.“ (DGfM) – im folgenden kurz DGfM genannt.

  2. Der Verein ist am 25. August 1921 unter dem Namen „Deutsche Gesellschaft für Pilzkunde“ gegründet worden und ist mit Satzungsänderung vom 1.10.1977 in „Deutsche Gesellschaft für Mykologie“ umbenannt worden. Im internationalen Gebrauch kann die Bezeichnung „German Mycological Society“ verwendet werden.

  3. Die DGfM hat ihren Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister Mannheim unter der Nummer VR 100743 eingetragen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Karlsruhe.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Ziele und Aufgaben 

  1. Die DGfM versteht sich als Interessenvertreter aller Mykologen und Pilzfreunde Deutschlands und somit aller Berufs- und Freizeitmykologen. Sie bietet sich als solcher allen mykologisch ausgerichteten Verbänden, Vereinen und Arbeitsgemeinschaften an. In ihr finden professionelle Mykologen (Wissenschaftler der Universitäten und Fachhochschulen, öffentlicher Institute und der freien Wirtschaft) sowie Freizeitforscher, Pilzfreunde, Naturschützer und Pilzzüchter Unterstützung und eine fachspezifische Vertretung.

  2. Die DGfM ist der Erforschung des Artenbestandes mitsamt seinen ökologischen Zusammenhängen, der Systematik und Taxonomie von Pilzen verpflichtet. Sie unterstützt lokale und regionale Arbeitsgruppen und Vereine, die sich mykologischen Themen widmen und fördert die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinigungen gleicher Zielsetzung.

  3. Die DGfM vertritt als nicht-staatliche Organisation den Natur- und Biotopschutz, berät Behörden und unterstützt die Erstellung von Lehrplänen und Lehrmaterial über Pilze. Sie versteht sich als zuständig in Fragen des Arten- und Biotopschutzes von Pilzen. Sie betreibt aktive Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise mit Vorträgen, „Pilzwanderungen“, Beteiligung am „Tag der Artenvielfalt“, Auswahl und Bekanntgabe des „Pilz des Jahres“.

  4. Die DGfM bearbeitet mit Hilfe von Fachausschüssen für die Mykologie wichtige Themenbereiche (siehe § 12).

  5. Die DGfM fördert den nationalen und internationalen Gedankenaustausch durch regelmäßige Tagungen, durch die Herausgabe der Zeitschrift für Mykologie und ihrem vereinsbezogenen Publikationsorgan DGfM-Mitteilungen, durch die Serie Beihefte zur Zeitschrift für Mykologie sowie durch das Journal Mycological Progress. Als schnelle und moderne Vermittlungsorgane im Internet dienen der DGfM eine Homepage sowie eine Kommunikationsplattform für die Mitglieder untereinander. Die DGfM führt ein Archiv der eigenen Publikationen.

  6. Pilzsachverständige der DGfM (PSV) bieten individuelle oder öffentliche Beratungen an, z. B. in Volkshochschulen, Forstämtern, Verbänden und Pilzberatungsstellen. Sie informieren bezüglich Essbarkeit und Giftwirkung von Pilzen und ihrer Rolle für Mensch und Umwelt. PSV können zu dem Vorträge halten, Exkursionen („Pilzwanderungen“) leiten und Ärzte und Giftinformationszentren im Fall von Pilzvergiftungen unterstützen. Die DGfM sorgt für Aus- und Weiterbildungsangebote und setzt sich für die staatliche Anerkennung der Pilz- sachverständigen ein. Prüfer der DGfM nehmen die Prüfungenzum PSV ab. Eine Prüfungsordnung regelt Voraussetzungen, Inhalte und Abläufe der Prüfungen undFortbildungen.

  7. Die DGfM koordiniert die Ausbildung „Universitätsgeprüfter Fachberater für Mykologie“. Das Curriculum, an staatlichen oder von der DGfM anerkannten Institutionen angeboten, soll zu vielfältigen Gutachtertätigkeiten über Pilzbefall in/an Bauten, über Pilze in Kliniken, Nahrungsmitteln, an Werkstoffen und Kunstgegenständen befähigen. Sie beraten in ökologischen, agrarwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fragen. Eine Prüfungsordnung regelt den Verlauf von Ausbildung und Prüfung.

  8. PilzCoaches der DGfM vermitteln spielerisch, künstlerisch-kreativ und unter Einbezug aller Sinne die Begeisterung für das Reich der Pilze, sowie das Basiswissen über diese Lebewesen und ihre Rollen im Ökosystem. PilzCoaches sind unter anderem in Kindergärten, Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen tätig. Die DGfM bietet Materialien für die PilzCoach-Arbeit an. Eine Prüfungsordnung regelt Voraussetzungen, Inhalte und Ablauf der Prüfungen zum PilzCoach und PilzCoach-Ausbilder.

  9. Feldmykologen der DGfM sammeln Informationen über Merkmale, Diversität, Ökologie und Verbreitung von Pilzarten in deren Ökosystemen. Ihre Kenntnisse der mykologischen Vielfalt bilden eine wichtige Grundlage für Monitoring und Naturschutzmaßnahmen. Die erworbenen Kenntnisse befähigen sie, Vorträge und Exkursionen zur Biodiversität von Pilzen in Ökosystemen zu halten bzw. zu leiten. DieDGfM stellt Werkzeuge z.B. für die Datenerfassung und -darstellung zur Verfügung. Eine Ordnung für die Prüfung und Fortbildung von Feldmykologen regelt die Qualifizierung in der Feldmykologie.
     

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit (Gemeinnützigkeit) 

  1. Die DGfM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Ämter (insbesondere das Amt des Schatzmeisters) entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

  4. Das Präsidium kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Dritte beauftragen, Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung durchzuführen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle kann es Beschäftigte für die Verwaltung anstellen.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die DGfM ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
     

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Die DGfM hat ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder können werden:

    1. natürliche Personen des In- und Auslandes,

    2. juristische Personen, Institute, alle Vereinigungen und Institutionen, die die Bestrebungen der DGfM fördern, unter Nennung eines Vertreters.

  3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Mykologie oder um die DGfM in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.
     

§ 5 Aufnahme 

  1. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an das Präsidium zu richten.

  2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

  3. Im Falle einer Ablehnung ist eine Beschwerde innerhalb einer Frist von 1 Monat möglich, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
     

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Tod,

    2. Austritt. Dieser muss schriftlich erklärt werden, und zwar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres,

    3. Streichung. Diese kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Verzug ist,

    4. Ausschluss. Diesen kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn sich ein Mitglied schuldhaft grob vereinsschädigend verhält.

  1. Der Austritt aus der DGfM hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.
     

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, haben das Recht, an den Veranstaltungen der DGfM teilzunehmen und erhalten regelmäßig kostenlos die „Zeitschrift für Mykologie“ mit den DGfM-Mitteilungen.

  2. Jedes Mitglied und die Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt und wählbar.

  3. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird.

  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.
     

§ 8 Ordnungen 

  1. Für die Mitglieder der DGfM gelten außer dieser Satzung noch folgende Ordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind:

    1. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,

    2. Beitragsordnung,

    3. Geschäftsordnung für die Fachausschüsse,

    4. Ordnung zur Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Pilzsachverständigen der DGfM,

    5. Prüfungsordnung für den „universitätsgeprüften Fachberater für Mykologie“,

    6. Prüfungsordnung für PilzCoaches,

    7. Geschäftsordnung für das Präsidium,

    8. Geschäftsordnung für Regionalstrukturen

    9. Prüfungsordnung Feldmykologie
  2. Die Ordnungen unter a) bis c) werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. geändert. Die Prüfungsordnungen d) bis f) und i) werden vom zuständigen Fachausschuss beschlossen und bedürfen einer Bestätigung des Präsidiums. Die weiteren Ordnungen werden vom Präsidium beschlossen. Alle Ordnungen sind in den DGfM-Mitteilungen zu veröffentlichen.

§ 9 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) das Präsidium, c) die Fachausschüsse
 

§ 10 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DGfM. Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Eine Stimmenübertragung in der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Juristische Personen entsenden einen stimmberechtigten Vertreter.

  2. Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung ein, wenn dies erforderlich ist, mindestens aber alle 2 Jahre. Sie ist vom Präsidenten schriftlich oder durch Veröffentlichung in den DGfM-Mitteilungen unter Mitteilung der vom Präsidium aufgestellten vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung können schriftlich mit Begründung bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Schriftführer eingereicht werden. Das Präsidium veröffentlicht eine aktualisierte Tagesordnung und alle zu behandelnden Anträge spätestens zwei Wochen vor der Versammlung. Hierzu genügt die Textform über elektronische Medien sowie die schriftliche Zusendung auf Anfrage.

  3. Die Leitung in der Mitgliederversammlung übernimmt der Präsident oder ein von ihm benannter Vertreter. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einen abweichenden Versammlungsleiter bestimmen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Stimmberechtigte anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 4 nicht beschlussfähig, so kann mit derselben Tagesordnung gemäß Abs. 2 eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    1. auf Beschluss des Präsidiums,

    2. auf schriftlichen unter Angabe der Gründe gestellten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

    Die Einberufung muss unverzüglich nach den Vorschriften des Abs. 2 erfolgen. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Änderung der Vereinsziele oder die Auflösung des Vereines bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend; Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  7. Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.

  8. Das Präsidium kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Anträge mittels einer Brief- oder einer kombinierten Brief- und Online-Abstimmung erfolgt. Es gelten die gleichen Anforderungen an Einladung, Fristen und Mehrheiten wie bei einer Mitgliederversammlung (siehe § 10, Nr. 2). Zu Beginn der Online-Abstimmung werden die Zugangsdaten und die Beschreibung des Abstimmungsverfahrens per E-Mail an alle Mitglieder versendet, die keine Brief-Unterlagen angefordert haben. Mitglieder, die an der Online-Abstimmung teilnehmen wollen, haben dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftsstelle spätestens eine Woche vor Beginn der Abstimmung die aktuelle E-Mail-Adresse bekannt ist. Das Präsidium ist verpflichtet, für die Online-Abstimmung ein Verfahren anzuwenden, das sicherstellt, dass nur Stimmberechtigte Zugang zur Abstimmung erhalten und jedes Mitglied nur eine Stimme abgeben kann. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zugangsdaten unter Verschluss zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Öffnung und Auszählung der Brief-Stimmen erfolgt binnen einer Woche unter Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, von denen mindestens eines dem Präsidium angehört.

  9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums und dessen Entlastung,

    2. Wahl des Präsidiums,

    3. Wahl der Kassenprüfer,

    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und der Geschäftsordnungen gemäß § 8,

    5. Festsetzung von Beiträgen,

    6. Beschlussfassung über Regelungen zur Vergütung von Amtsträgern,

    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,

    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer oder einem Stellvertreter und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
     

§ 11 Präsidium 

  1. Das Präsidium besteht aus: Präsident, zwei Vizepräsidenten, Schriftführer, Schatzmeister, mindestens zwei und höchstens fünf Beisitzern. Diese sollen zusammen alle fachlichen Schwerpunkte der Gesellschaft vertreten können. Es wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden das geschäftsführende Präsidium. Dieses ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  3. Das geschäftsführende Präsidium führt die Geschäfte der DGfM und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Vertretung nach außen erfolgt gemeinschaftlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums.

  4. Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen. Das Präsidium ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Präsident kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt.

  5. Das Präsidium bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheiden bis zu zwei Präsidiumsmitglieder während der Amtszeit aus, so kann sich das Präsidium für den Rest der Amtszeit durch Kooptierung neuer Mitglieder ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss jedoch eine Neuwahl der Position vorgenommen werden. Scheiden mehr als zwei Präsidiumsmitglieder aus, so hat die Neuwahl des gesamten Präsidiums durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu erfolgen. Wird ein Präsidiumsmitglied auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, so gilt eine verkürzte Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Versammlung.

  6. In jedem Fachausschuss ist ein Mitglied des Präsidiums geborenes Mitglied. Die Mitglieder des Präsidiums entscheiden einvernehmlich, wer die Vertretung in welchen Fachausschüssen übernimmt.
     

§ 12 Fachausschüsse 

  1. Die DGfM unterhält ständige Fachausschüsse zur Umsetzung der Ziele der Gesellschaft. Die ständigen Ausschüsse und ihre Aufgaben werden in der Geschäftsordnung für Fachausschüsse geregelt.

  2. Das Präsidium kann weitere Fachausschüsse für definierte Aufgaben einsetzen und auflösen.

  3. Die Besetzung der Fachausschüsse wird in der Geschäftsordnung für Fachausschüsse geregelt.
     

§ 13 Regionalstrukturen 

Die Mitglieder eines Bundeslandes oder einer Region können sich zur Koordination der regionalen Themen zu einer Landes- bzw. Regionalgruppe zusammenschließen. Das Nähere regelt die Ordnung für Regionalstrukturen.
 

§ 14 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, denen jederzeit eine Überprüfung der Kassenführung der DGfM zu gewähren ist. Sie haben auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die zweimalige direkte Wiederwahl ist möglich, danach ist eine mindestens zweijährige Pause bis zur erneuten Wahl erforderlich.
 

§ 15 Auflösung 

  1. Über die Auflösung der DGfM kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, zu der die Mitglieder unter schriftlicher Ankündigung des Versammlungszweckes und Einhaltung einer Ladungsfrist von acht Wochen einzuladen sind. Ein Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

  3. Der Empfänger muß das Vereinsvermögen im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig verwenden.

Dokumente

Bilder

Mitgliederversammlung in Bernried (2016)

Mitgliederversammlung in Bernried (2016) | Bild: Georg Schabel

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